§ 30
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 6 S 7/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/30#abs-1 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/30#abs-2 (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen