Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 30

Stand: 01.08.2024

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/30#abs-1 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/30#abs-2 (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1.
eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),
2.
die Bestellung von Ausbildern.
§ 29 § 31