§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.11.2011 – 17 A 1780/10
- VG Köln, 02.12.2010 – 1 K 4247/09
- VG Köln, 15.11.2010 – 1 K 4178/09Zitiert von 2
- VG Köln, 21.10.2010 – 1 K 4225/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.11.2019 – 8 B 58/19Apotheke; Arzneimittelgroßhandel; Bemessung des Beitrags zur LandesapothekerkammerZitiert von 2
- BGH, 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassungsversagung wegen hoheitlicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- OVG Niedersachsen, 26.01.2011 – 8 LA 103/10Keine Verpflichtung zur Bestimmung einer Beitragsobergrenze in der Beitragsordnung einer berufsständischen Kammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 15.06.2010 – 8 LC 102/08Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-1 (1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-2 (2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-3 (3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113 Abs. 2 Satz 2, 3 und 8 bis 11.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-4 (4) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.