§ 73
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-1 (1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-2 (2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-3 (3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113 Abs. 2 Satz 2, 3 und 8 bis 11.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/73#abs-4 (4) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 73 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.11.2011 – 17 A 1780/10
- VG Köln, 02.12.2010 – 1 K 4247/09
- VG Köln, 15.11.2010 – 1 K 4178/09Zitiert von 2
- VG Köln, 21.10.2010 – 1 K 4225/09Zitiert von 1
- BVerwG, 28.11.2019 – 8 B 58/19Apotheke; Arzneimittelgroßhandel; Bemessung des Beitrags zur LandesapothekerkammerZitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2006 – 6 C 19.05Zitiert von 102
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 – 1 AGH 19/20
- BGH, 22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 81/18Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassungsversagung wegen hoheitlicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst
- OVG Niedersachsen, 26.01.2011 – 8 LA 103/10Keine Verpflichtung zur Bestimmung einer Beitragsobergrenze in der Beitragsordnung einer berufsständischen Kammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.