§ 18
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 09.06.2005 – 9 K 1555/04Zitiert von 1
- BVerwG, 26.10.2021 – 8 C 34/20Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk; handwerksmäßige BetriebsformZitiert von 10
- BVerfG, 13.10.1971 – 1 BvR 280/66Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GGZitiert von 46
- VG Berlin, 25.06.2024 – 4 K 81/23
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2016 – 10 K 1990/16.F
Zuletzt entschieden
- VG Lüneburg, 12.06.2025 – 6 A 123/24
- OVG NRW, 25.02.2025 – 4 A 594/23Zitiert von 1
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/18#abs-1 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/18#abs-2 (2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/18#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.