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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1206 · S. 24

Zu Artikel 1 (Änderung der Handwerksordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Handwerksordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen des Gesetzes
angepasst.
Zu Nummer 2 bis 4 (Überschrift, § 1, § 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neustrukturierung
der Anlagen A und B (siehe zu den Nummern 73, 74) und
zur Aufhebung des Inhaberprinzips (siehe zu Nummer 9).
Zu Nummer 5 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Die Handwerksordnung findet auch Anwendung auf hand-
werkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des
Handels verbunden sind. Keine Anwendung findet die
Handwerksordnung, wenn in dem Nebenbetrieb handwerk-
liche Tätigkeiten nach § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 nur in „unerheb-
lichem Umfang“ ausgeübt werden, d. h. wenn handwerkli-
che Tätigkeiten „während eines Jahres den durchschnittli-
chen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines
ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betref-
fenden Handwerkszweigs nicht übersteigen“.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksord-
nung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
25. März 1998 (BGBl. I S. 596) ist mit Wirkung zum
1. April 1998 § 3 Abs. 2 geändert worden, um sicherzustel-
len, dass bei der Anwendung der handwerklichen „Uner-
heblichkeitsgrenze“ ausschließlich auf einen „Vollzeit
Arbeitenden“ abgestellt wird. Damit ist seitdem rechtlich
die Absenkung der Umsatzgrenze durch das statistische
Gewicht der „Feierabendhandwerker“ aufgehoben. Bis
dahin wurden die „Feierabendhandwerker“ berücksichtigt,
da zwischen Vollzeit oder nur stundenweise arbeitenden
„Feierabendhandwerkern“ nicht differenziert wurde (Bun-
destagsdrucksache 13/9388 zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 2),
Seite 18).
In der Praxis wird allerdings die Entscheidung, ob ein hand-
werklicher Nebenbetrieb im Hinblick auf den getätigten
Umsatz nicht der Handw

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 110.788 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1206, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.504–209.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c07ac50ccd6b9c45….

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