§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 23.10.2015 – 4 B 348/15Zitiert von 6
- VG Bayreuth, 02.10.2025 – B 8 E 25.1027
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/24#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/24#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/24#abs-3 (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.