§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/17#abs-1 (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind. Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/17#abs-2 (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/17#abs-3 (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/17#abs-4 (4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 17 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.12.2010 – 8 C 49.09Zitiert von 1
- BVerwG, 15.12.2010 – 8 C 49/09Keine Auskunftspflicht gegenüber Handwerkskammer bei zweifelsfrei fehlender Voraussetzung für Handwerksrolleneintragung
- OVG Niedersachsen, 12.11.2009 – 8 LB 118/08Zitiert von 1
- VG Hannover, 04.07.2008 – 11 A 4598/07Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.1971 – 1 BvR 280/66Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GGZitiert von 51
- VG Lüneburg, 12.06.2025 – 6 A 123/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
- OVG NRW, 25.11.2019 – 4 A 2626/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
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06.09.2005 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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