Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 1 Gebührenverzeichnis
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 HRegGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
- OLG Zweibrücken, 23.02.2011 – 3 W 22/11Zitiert von 4
- OLG Nürnberg, 06.12.2023 – 12 Wx 546/23
- KG, 08.09.2023 – 22 W 34/23
- KG, 14.10.2022 – 22 W 48/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.07.2015 – 27 W 71/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HRegGebV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 10.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2024 (siehe Fassungen).
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 123 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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29.11.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (BGBl. I 1731)
BGBl. 2010 I S. 1731
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.