Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen228 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-1 (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-2 (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-3 (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-4 (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

§ 381 § 383