Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-1 (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-2 (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-3 (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/382#abs-4 (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Wird zitiert von 239 Entscheidungen zu § 382 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.09.2021 – 22 W 51/21Zitiert von 4
- KG, 03.06.2024 – 22 W 22/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.04.2019 – 11 W 59/18 (Wx)
- OLG Köln, 09.01.2025 – 4 Wx 19/24Zitiert von 1
- KG, 17.12.2021 – 22 W 78/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 08.08.2017 – 20 W 229/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.09.2026 – II ZB 3/25Umwandlungsrecht: Anforderungen an die zeitnahe Nachreichung der der Anmeldung einer Abspaltung beizufügenden Schlussbilanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 382 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 382 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 382 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.