Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 2 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-1 (1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-2 (2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-3 (3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-4 (4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-5 (5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 HRegGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
- OLG Köln, 12.08.2015 – 2 Wx 195/15
- OLG Karlsruhe, 03.04.2013 – 11 Wx 52/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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29.11.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (BGBl. I 1731)
BGBl. 2010 I S. 1731
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.