Gesetze / Handelsregistergebührenverordnung
HRegGebV§ 2 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
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- OLG München, 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
- OLG Köln, 12.08.2015 – 2 Wx 195/15
- OLG Karlsruhe, 03.04.2013 – 11 Wx 52/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-1 (1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-2 (2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-3 (3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-4 (4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HRegGebV/2#abs-5 (5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.