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Artikel 9 · BT-Drs. 19/28177 · S. 141
Zu Artikel 9 (Änderung der Handelsregistergebührenverordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Handelsregistergebührenverordnung) Die getroffenen Regelungen zur Offenlegung von Urkunden und Informationen und dem damit verbundenen Ver- zicht auf die Erhebung von Abrufgebühren für Abrufe aus dem Handels-, Partnerschafts- und Genossenschafts- register machen als Folgeänderung die Regelungen von Gebühren zur Kompensation des Aufwands für die Be- reitstellung von Registerdaten und von Dokumenten und die Anpassung der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) erforderlich (vergleiche hierzu die Ausführungen unter A. II. 2.). Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 HRegGebV) Zukünftig sollen für Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister auch die Gebühren für die Bereitstel- lung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register zum Abruf eingereicht wurden, nach dem Ge- bührenverzeichnis zur Handelsregistergebührenverordnung (GV HRegGebV) erhoben werden. Der Wortlaut des § 1 Satz 1 HRegGebV soll daher durch Aufnahme dieser gebührenpflichtigen Tätigkeit ergänzt werden. Zu Nummer 2 (Änderung von § 2 HRegGebV) Durch § 2 Absatz 2 der Handelsregistergebührenverordnung in der Entwurfsfassung (HRegGebV-E) soll insbe- sondere vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 2 Absatz 1 HRegGebV eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben werden und der entspre- chende Aufwand nicht bereits durch die Gebühren für die Eintragung oder Entgegennahme abgegolten ist. Syste- matisch soll die Regelung daher als Absatz 2 eingefügt und die geltenden Absätze 2 bis 4 entsprechend verscho- ben werden. Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage (Gebührenverzeichnis)) Zu Buchstabe a Bei Genossens
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.439 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 540.669–547.108 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP