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Artikel 46 · BT-Drs. 19/27635 · S. 215

Zu Artikel 46 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Zu Artikel 46 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
Durch die Änderung von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) wird der An-
wendungsbereich des Justizverwaltungskostengesetzes auf die automatisierten Abrufverfahren in Gesellschafts-
Drucksache 19/27635                                 – 216 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


registerangelegenheiten erstreckt. Dies ermöglicht den Justizbehörden der Länder, die die entsprechenden Justiz-
verwaltungsvorschriften des Bundes umzusetzen haben, hierfür Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Ab-
schnitt 4 der Anlage (Kostenverzeichnis) des JVKostG zu erheben.

Zu Nummer 2 (Kostenverzeichnis)
Zu Buchstabe a (Gliederung)
Die Änderung der Gliederung vollzieht die Änderung der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4
nach.

Zu Buchstabe b (Nummer 1110)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen der §§ 10, 12, 14, 15 und 17 RDG.

Zu Buchstabe c (Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 1 Absatz 2 Nummer 4 JVKostG. Teil 1 Hauptab-
schnitt 1 Abschnitt 4 KV JVKostG erfasst in Zukunft auch Gebührentatbestände für den Abruf von Daten aus
dem Gesellschaftsregister. Die geltende Überschrift gibt diesen Regelungsgehalt nicht mehr angemessen wieder
und wird daher entsprechend angepasst.

BT-Drs. 19/27635 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 820.728–822.158 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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