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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1731

BGBl. 2010 I S. 1731 · 27.999 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
                                            Zweite Verordnung
                           zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
                                              Vom 29. November 2010

  Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006
(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:

                        Artikel 1

   Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ das
   Komma und die Wörter „die Bekanntmachung von
   Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Um-
   wandlungsgesetz“ gestrichen.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind
   zu behandeln:
   1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten
      Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Ver-
      tretungsmacht oder deren Ausschlusses;
   2. die Anmeldung der Verlegung

      a) der Hauptniederlassung,

      b) des Sitzes oder

      c) der Zweigniederlassung

      und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung
      der inländischen Geschäftsanschrift;
   3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags
      oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet
      werden und nicht die Änderung eingetragener
      Angaben betreffen;
   4. die Änderung eingetragener Angaben und die

      dem zugrunde liegende Änderung des Gesell-

      schaftsvertrags oder der Satzung.“
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 3
                       Zurücknahme
      (1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, be-
   vor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zu-

   rückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für
   die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben.
   Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Erst-
   eintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig

  angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweig-
  niederlassung und für die Eintragung einer Prokura
  unberücksichtigt.

     (2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag
  bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Be-

  stimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung
  eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes
  über das Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) un-
  terzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der
  für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens
  jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung
  steht ein gerichtliches elektronisches Dokument
  gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfah-
  ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
  § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmel-
  dung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der
  Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile
  der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt
  höchstens 250 Euro.

                           §4

                     Zurückweisung

     Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind

  170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Ge-
  bühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer
  angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren
  für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der
  Errichtung einer Zweigniederlassung und für die
  Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und 3502“

     durch die Angabe „1503, 2501 und 3501“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

                   Übergangsvorschrift

    Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ände-
  rung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt
  das bisherige Recht.“
BGBl. 2010, Seite 1732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1732

6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
  „Anlage
  (zu § 1)
                                                                       Gebührenverzeichnis

                                                                                      Teil 1
                                                          Eintragungen
                                in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

     Nr.                                                              Gebührentatbestand                                                                    Gebührenbetrag
   Vorbemerkung 1:
     (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
   fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
   geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
   Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
   unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
     (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
   Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
       (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
     (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
   päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
   berührt.


                                                                               Abschnitt 1
                                                                              Ersteintragung

              Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –

    1100 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          70,00 €

    1101 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
           schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             100,00 €

    1102 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
           nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
           Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
           jeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               40,00 €

              Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG

    1103 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         150,00 €

    1104 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
           schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             180,00 €

    1105 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
           nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
           Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
           für jeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 70,00 €

                                                                         Abschnitt 2
                                                            Errichtung einer Zweigniederlassung

    1200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    40,00 €

                                                                  Abschnitt 3
                                                Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

   Vorbemerkung 1.3:
     Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
   unberührt.

              Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
              verlegt worden ist, bei
    1300 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60,00 €

BGBl. 2010, Seite 1733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1733
 Nr.                                                                      Gebührentatbestand
1301 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
       schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          – einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
            schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
1302          – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
                  oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
                  tragenen Person um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1303          – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
                  oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
                  um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                    Abschnitt 4
                                                      Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
          Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
1400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .
1401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.

                                                                               Abschnitt 5
                                                                       Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 1.5:
  Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu erheben sind.

          Eintragung einer Tatsache bei

                                            Gebührenbetrag

                                                  80,00 €

. . . . . . . . . . .                             40,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10,00 €

                                                 180,00 €
                                                 180,00 €
1500 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  40,00 €
1501 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
       schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1502 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
       nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1503 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
     Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.

1504 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
     Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                              Teil 2
                                                Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

 Nr.                                                                      Gebührentatbestand

Vorbemerkung 2:
   (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
  (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine Gebühr erhoben.
  (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
 (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.

                                                                                      Abschnitt 1
                                                                                     Ersteintragung

2100 Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
     mergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – . . . . . . . . . . . . .

                                                  60,00 €

                                                  70,00 €

                                                  30,00 €

. .                                               30,00 €

                                            Gebührenbetrag

                                                 150,00 €
BGBl. 2010, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734


     Nr.                                                                  Gebührentatbestand                                                                           Gebührenbetrag
   2101 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
        Die Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             240,00 €
   2102 Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
        Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach
        dem UmwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        300,00 €
   2103 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
        Die Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             360,00 €
              Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
   2104 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         260,00 €
   2105 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien . . . . . . . . . . . . . .                                                                  660,00 €
   2106 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            460,00 €

                                                                            Abschnitt 2
                                                               Errichtung einer Zweigniederlassung
   2200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         120,00 €

                                                                                   Abschnitt 3
                                                                              Verlegung des Sitzes
   2300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . .                                                              140,00 €
                Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
              unberührt.

                                                                             Abschnitt 4
                                                                     Besondere spätere Eintragung
              Eintragung
   2400 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
          sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
          über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
          Durchführung der Kapitalerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                270,00 €

   2401 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
          kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              210,00 €

              Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
   2402 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .                                                                          240,00 €
   2403 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   240,00 €
                  Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.

   2404 Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft                                                                              210,00 €
   2405 Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
        aktionären (§ 327e AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                210,00 €

                                                                               Abschnitt 5
                                                                       Sonstige spätere Eintragung
  Vorbemerkung 2.5:
    Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
  nicht zu erheben sind.

   2500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              70,00 €
   2501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
        Die Gebühr 2500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      40,00 €
                  Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.

   2502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
        Die Gebühren 2500 und 2501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                30,00 €

BGBl. 2010, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735

                                                                                      Teil 3
                                                 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

  Nr.                                                                Gebührentatbestand                                                                        Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
   (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
 (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr erhoben.
  (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
  (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben unberührt.


                                                                               Abschnitt 1
                                                                              Ersteintragung

           Eintragung

3100 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    210,00 €

3101 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            360,00 €

                                                                        Abschnitt 2
                                                           Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     60,00 €

                                                                             Abschnitt 3
                                                                        Verlegung des Sitzes

3300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . .                                                         210,00 €

             Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
           unberührt.


                                                                 Abschnitt 4
                                                   Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

           Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG

3400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .                                                                     300,00 €

3401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              300,00 €

              Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.


                                                                          Abschnitt 5
                                                                  Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
  Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.

3500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        110,00 €

3501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
     Die Gebühr 3500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60,00 €

              Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.

3502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
     Die Gebühren 3500 und 3501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           30,00 €

BGBl. 2010, Seite 1736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1736
                                                                                         Teil 4
                                                                                      Prokuren

     Nr.                                                                Gebührentatbestand
   4000 Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura
   4001 Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
        Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils . . . . . . . . . . . . . . . .
                 Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.

   4002 Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
        Die Gebühr 4000 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                         Teil 5
                                                                             Weitere Geschäfte

     Nr.                                                                Gebührentatbestand
  Vorbemerkung 5:
    Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
  abgegolten.

              Entgegennahme
   5000 – der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5001 – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG)
   5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5003 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
          die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5006 – von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
          nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   5007 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und
        Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):

                                    Gebührenbetrag
                                          40,00 €

                                          30,00 €

. . . . . . . . . . . . . . . . .         30,00 €

                                    Gebührenbetrag

                                          30,00 €
                                          30,00 €
. . . .                                   30,00 €

                                          40,00 €
                                          40,00 €
                                          50,00 €

. . . . . . . . . . . . . . .             50,00 €
        für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2,00 €

                Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird

              auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.

                                                                                    Artikel 2
                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Berlin, den 29. November 2010

                                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                                       S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
– mindestens

    25,00 €“.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1731. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e5300aca5417307….