§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Rechtgestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen, die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet wurden, als Trust.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,
Zu ihnen gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-13 (13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-14 (14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-15 (15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-16 (16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der besteht aus
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-17 (17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-18 (18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-19 (19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-20 (20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass er
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-21 (21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen folgende Leistungen erbracht werden:
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/1?asof=2019-06-10#abs-22 (22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.