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Artikel 4 · BT-Drs. 20/4326 · S. 65

Zu Artikel 4 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Geldwäschegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der neu eingefügten §§ 16a und 19a und b angepasst.

Zu Nummer 2
Hierdurch wird eine Definition des Begriffs „Immobilie“ vorgesehen, der in den neu vorgesehenen §§ 16a und
19a Gebrauch findet, sowie eine Definition des Begriffs „Rohstoffe“, der in dem neu vorgesehenen § 16a ver-
wendet wird. Die Definitionen sollen eine einheitliche Auslegung der Begriffe gewährleisten und somit zur
Rechtssicherheit beitragen.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Prüfpflicht der Notare nach § 16a Absatz 3 und Absatz 4. Die
Regelung stellt sicher, dass die von den Beteiligten nach Absatz 2 vorgelegten Nachweise durch den Notar
nachvollziehbar dokumentiert werden.

Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt für den Kauf und Tausch von Immobilien sowie beim Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft,
zu deren Vermögen auch inländische Immobilien gehören, dass die vertraglich geschuldete Gegenleistung nur
durch solche Mittel erfüllt werden kann, bei denen es sich nicht um Bargeld, Kryptowerte im Sinne von § 1 Ab-
satz 11 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (vgl. Definition in § 1 Ab-
satz 29) oder Rohstoffe im Sinne des § 1 Absatz 31 handelt. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Regelung
zu § 362 Absatz 1, § 364 BGB dar. Nach der Konzeption des BGB ist eine Geldschuld grundsätzlich in bar zu
erfüllen (vgl. BGH, Urt.v.25. März 1983, V ZR 168/81), d.h. das zugrundeliegende Schuldverhältnis erlischt nach
§ 362 Absatz 1 BGB grundsätzlich bei Übereignung der entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmit-
teln. Diese Erfüllungswirkung tritt nach Absatz 1 Satz 1 nicht ein, wenn 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 39.238 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 230.962–270.200 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP