§ 6 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2372 538)
BGBl. 2016 I S. 2372
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.