Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2372

BGBl. 2016 I S. 2372 · 75.047 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
                                           Gesetz
                          zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes
                   sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
                                                      Vom 21. Oktober 2016

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                          Gesetz
                      zum Schutz von
           in der Prostitution tätigen Personen
        (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Anwendungsbereich
§ 2      Begriffsbestimmungen

                           Abschnitt 2
                           Prostituierte
§   3    Anmeldepflicht für Prostituierte
§   4    Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
§   5    Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
§   6    Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbeschei-
         nigung
§ 7      Informationspflicht der Behörde; Informations- und Bera-
         tungsgespräch
§ 8      Ausgestaltung des Informations- und Beratungsge-
         sprächs
§ 9      Maßnahmen bei Beratungsbedarf
§ 10     Gesundheitliche Beratung
§ 11     Anordnungen gegenüber Prostituierten

                           Abschnitt 3
                     Erlaubnis zum Betrieb
                  eines Prostitutionsgewerbes;
                anlassbezogene Anzeigepflichten
§ 12     Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über
         einheitliche Stelle

§ 13     Stellvertretungserlaubnis

§ 14     Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaub-
         nis
§ 15     Zuverlässigkeit einer Person
§ 16     Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstal-
         tungskonzept
§ 17     Auflagen und Anordnungen
§ 18     Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe ge-
         nutzte Anlagen

§ 19    Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge
§ 20    Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung
§ 21    Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs;
        Untersagung
§ 22    Erlöschen der Erlaubnis
§ 23    Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stell-
        vertretungserlaubnis

                         Abschnitt 4

                   Pflichten des Betreibers

§ 24    Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 25    Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäfti-
        gungsverbote
§ 26    Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von
        Weisungen und Vorgaben
§ 27    Kontroll- und Hinweispflichten
§ 28    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

                         Abschnitt 5
                        Überwachung

§ 29    Überwachung des Prostitutionsgewerbes
§ 30    Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
§ 31    Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten
        für die Ausübung der Prostitution

                         Abschnitt 6
                Verbote; Bußgeldvorschriften

§ 32    Kondompflicht; Werbeverbot
§ 33    Bußgeldvorschriften
§ 33a   Einziehung

                         Abschnitt 7
          Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

§ 34    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz

§ 35    Bundesstatistik

                         Abschnitt 8
                  Sonstige Bestimmungen

§ 36    Verordnungsermächtigung
§ 37    Übergangsregelungen
§ 38    Evaluation
BGBl. 2016, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
                     Abschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                           §1

                 Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der
Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf

das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

                           §2
                Begriffsbestimmungen
   (1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle
Handlung mindestens einer Person an oder vor min-
destens einer anderen unmittelbar anwesenden Person
gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Hand-
lung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen
mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei
denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell

aktiv einbezogen ist.

   (2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienst-
leistungen erbringen.

   (3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbs-

mäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbrin-
gung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine
andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür be-
reitstellt, indem er
1. eine Prostitutionsstätte betreibt,

2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

3. eine Prostitutionsveranstaltung      organisiert   oder
   durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
  (4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und
sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur
Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

  (5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahr-
zeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur
Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt
werden.
  (6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offe-
nen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei
denen von mindestens einer der unmittelbar anwesen-
den Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten
werden.
  (7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung min-
destens einer anderen Person zur Erbringung sexueller
Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten
des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus
den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten
Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

                     Abschnitt 2
                   Prostituierte

                           §3
           Anmeldepflicht für Prostituierte
    (1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros-
tituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätig-
keit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständig-

keitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden
soll, anzumelden.
   (2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine
abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der
Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit

in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde
anzumelden.

  (3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon,

ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Be-
schäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

                         §4
                   Zur Anmeldung
       erforderliche Angaben und Nachweise

  (1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige
Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Anga-
ben zu machen:
1. den Vor- und Nachnamen,

2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,

3. die Staatsangehörigkeit,

4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne
   des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift

   und

5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit
   geplant ist.
   (2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der
Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vor-
zulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht frei-

zügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung
nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäf-
tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszu-
üben.
   (3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer
innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten
gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzu-
legen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nach-
weis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten An-
meldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren
Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich
sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung
nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unbe-
rührt.
   (4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben
Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes-
tens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera-
tungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte
unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle
sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vor-
zulegen.
   (5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den
Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5
innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.

                         §5
         Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
   (1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt
die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person
innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheini-
gung aus.
BGBl. 2016, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
  (2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt wer-
den, wenn

1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise
   nicht vorliegen,

2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung
   in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung

   steht,

4. die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche
   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte
   zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ver-
   anlasst wird oder werden soll, oder
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangs-
   lage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in
   einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer per-
   sönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur
   Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder
   diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder wer-
   den soll.
   (3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbe-
schränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden
Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In
die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Mög-
lichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.

   (4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmelde-

pflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für

anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die
Anmeldebescheinigung für ein Jahr.

    (5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros-
tituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt,
so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für
eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben
Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes-
tens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera-
tungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben
Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte
gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen
gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung
die Regelungen zur Anmeldung.
   (6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt
ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte An-
meldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die
Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der
Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbe-
scheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheini-
gung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus,
so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den per-
sonenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der
Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.
  (7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung
der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Alias-
bescheinigung mitzuführen.

                           §6

                  Inhalt der
Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
  (1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild
sowie die folgenden Angaben:

1. den Vor- und Nachnamen der Person,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,

3. die Staatsangehörigkeit der Person,

4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder
   Kommunen,

5. die Gültigkeitsdauer und

6. die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheini-

gung zu verbinden.

  (2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild so-
wie die folgenden Angaben:
1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,

2. das Geburtsdatum der Person,
3. die Staatsangehörigkeit der Person,

4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder
   Kommunen,
5. die Gültigkeitsdauer und

6. die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung
zu verbinden.

   (3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grund-
lage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landes-

rechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültig-

keitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.

                          §7

          Informationspflicht der Behörde;
       Informations- und Beratungsgespräch

   (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Be-
ratungsgespräch zu führen.
  (2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss
mindestens umfassen:

1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem
   Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu wei-
   teren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vor-
   schriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich
   der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheits-
   fall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Be-
   schäftigung,

3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen
   Beratungsangeboten einschließlich Beratungsange-
   boten zur Schwangerschaft,
4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Not-
   situationen und

5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der
   aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusam-
   menhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuer-
   rechtlichen Pflichten.

    (3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Pros-
tituierten während des Beratungsgesprächs Informa-
tionen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter
Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer
Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte
versteht.
BGBl. 2016, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
                           §8
                Ausgestaltung des
      Informations- und Beratungsgesprächs

   (1) Die persönliche Anmeldung und das Informa-
tions- und Beratungsgespräch sollen in einem vertrau-
lichen Rahmen durchgeführt werden.
   (2) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung
der anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht
anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder
eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung be-
traute Stelle zu dem Informations- und Beratungs-
gespräch hinzuziehen. Dritte können mit Zustimmung
der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum
Gespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der
Sprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne
Zustimmung der anmeldepflichtigen Person hinzu-
ziehen.

                           §9

          Maßnahmen bei Beratungsbedarf

   (1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungs-
bedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen
Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf
die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinwei-
sen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln.
   (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum
Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu ver-
anlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür

ergeben, dass

1. eine Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte
   zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
   bracht wird oder werden soll oder
2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer
   Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-
   halt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer
   persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur
   Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder
   diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder
   werden soll.

                          § 10

              Gesundheitliche Beratung

   (1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder

eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine ge-

sundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen

Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die

Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde

für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zu-

ständig ist.

  (2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst

an die persönliche Lebenssituation der beratenen

Person und soll insbesondere Fragen der Krankheits-

verhütung, der Empfängnisregelung, der Schwanger-
schaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenge-
brauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die
Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält
Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder

Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung
der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum
Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzu-
gezogen werden.

   (3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder
als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erst-
maligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche
Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung
erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchfüh-
rung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zu-
ständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit
haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche
Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzuneh-
men. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesund-
heitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahr-
zunehmen.
  (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der
beratenen Person eine Bescheinigung über die durch-
geführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Be-
scheinigung müssen angegeben sein:

1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
2. das Geburtsdatum der beratenen Person,

3. die ausstellende Stelle und

4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen
Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheini-
gung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt
werden.
   (5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Be-
ratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2
weitere Anmeldungen erforderlich sind.

   (6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung

der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheit-
liche Beratung mitzuführen.

                            § 11
       Anordnungen gegenüber Prostituierten

   (1) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-
haltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution
nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu
haben, so fordert die zuständige Behörde die Person
auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter
innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und
der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung
vorzulegen.

   (2) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-

haltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution

nachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Bera-

tung wahrgenommen zu haben, so fordert die zustän-

dige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemes-

senen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzuneh-

men und der zuständigen Behörde die Bescheinigung

über die gesundheitliche Beratung vorzulegen.

    (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prosti-

tuierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Pros-

titution erteilen, soweit dies erforderlich ist

1. zum Schutz der Kundinnen und Kunden oder ande-
   rer Personen vor Gefahren für Leben, Freiheit, sexu-
   elle Selbstbestimmung oder Gesundheit,

2. zum Schutz der Jugend oder

3. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen
   oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen
   Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohne-
BGBl. 2016, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
   rinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All-
   gemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding-
   ten oder sonstigen Belästigungen.
  (4) Die zuständige Behörde kann weitere Maßnah-
men treffen, wenn

1. die oder der Prostituierte gegen Anordnungen nach

   Absatz 3 verstoßen hat und

2. die Erteilung von weiteren Anordnungen nach Ab-
   satz 3 zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter
   nicht ausreichend wäre.

   (5) Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach
Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch ergangenen Verordnung beruhen, sowie Maßnah-
men nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unbe-
rührt.

                    Abschnitt 3
          Erlaubnis zum Betrieb
      eines Prostitutionsgewerbes;
    anlassbezogene Anzeigepflichten

                          § 12

       Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe;

           Verfahren über einheitliche Stelle

   (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, be-
darf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er-
laubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf
Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Er-
laubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
   (2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitu-
tionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebs-
konzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, An-
lagen und darin befindliche Räume erteilt.

   (3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durch-
führung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein
bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als ein-
malige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleich-
artige Veranstaltungen erteilt werden.
   (4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitu-
tionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept
und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten
Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu
befristen und kann auf Antrag verlängert werden.
  (5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Betriebskonzept,

2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben
   zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraus-
   setzungen sowie
3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum
   und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaub-
   nis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
   oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift,
   Nummer des Registerblattes im Handelsregister so-
   wie deren Sitz.
  (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt
oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes abgewickelt werden.

   (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen
Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des
Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immis-
sionsschutzrechts, bleiben unberührt.

                           § 13

               Stellvertretungserlaubnis

  (1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als
Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, be-
darf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

   (2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber
für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie
kann befristet werden.

   (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch
die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so
hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen.

                           § 14
              Versagung der Erlaubnis
          und der Stellvertretungserlaubnis

  (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertre-

   tung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter

   18 Jahre alt ist oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-
   tragstellende Person oder eine als Stellvertretung,
   Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorge-
   sehene Person nicht die für den Betrieb eines Pros-
   titutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit be-
   sitzt.
  (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn

1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Ange-
   botsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Verein-
   barungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger
   tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür beste-
   hen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrneh-
   mung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung
   unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituier-
   ten Vorschub leistet,
2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-
   sächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Ver-
   stoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,
3. die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19
   oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
   nen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die
   Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der
   Mindestanforderungen zugelassen hat und die Er-
   füllung der Mindestanforderungen nicht durch eine
   der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage
   gewährleistet werden kann,
4. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-
   sächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick
   auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24
   Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die
   Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen
   bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel
   nicht durch eine der antragstellenden Person aufzu-
   erlegende Auflage behoben werden kann,
5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des
   Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse
   widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine
BGBl. 2016, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
  Gefährdung der Jugend oder schädliche Umweltein-
  wirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutz-
  gesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche
  Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit
  befürchten lassen, oder
6. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer
   nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum
   Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung wider-
   spricht.
  (3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen,
wenn
1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter
   18 Jahre alt ist oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als
   Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für
   den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforder-
   liche Zuverlässigkeit besitzt.

                         § 15
            Zuverlässigkeit einer Person
  (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel nicht,
1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antrag-
   stellung rechtskräftig verurteilt worden ist
  a) wegen eines Verbrechens,

  b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle
     Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unver-
     sehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,

  c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Ver-
     schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-
     werte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreu-
     ens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
  d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsge-
     setz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
     das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
  e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungs-
     mittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
     tens zwei Jahren,
2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstel-
   lung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutions-
   gewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung

   eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder

3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Ver-

   einsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten

   wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-

   verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mit-

   glied in einem solchen Verein war, wenn seit der Be-

   endigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht

   verstrichen sind.
  (2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zu-
verlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzu-
holen:

1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5,
   §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralre-
   gistergesetzes) und
2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständi-
   gen Behörde der Landespolizei, einer zentralen
   Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskrimi-
   nalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhalts-
   punkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu-
   verlässigkeit begründen können, soweit Zwecke

   der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer
   Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht
   entgegenstehen.
Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurück-
liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist
im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.
   (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverläs-
sigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Lei-
tung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten
Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätes-
tens jedoch nach drei Jahren.

                          § 16

                Betriebskonzept für
   Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
   (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merk-
male des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhal-
tung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu be-
schreiben.
  (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:
1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die
   Rahmenbedingungen, die die antragstellende Per-
   son für die Erbringung sexueller Dienstleistungen
   schafft,

2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im
   Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person
   zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Per-
   sonen tätig werden, die

   a) unter 18 Jahre alt sind,
   b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer
      Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur
      Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
      bracht werden,
3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungs-
   risiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit
   von Prostituierten und Dritten,
5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von
   Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie

6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von

   Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

   (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung

hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstel-

len, das die räumlichen, organisatorischen und zeit-

lichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstal-

tung beschreibt und die Darlegungen des Betriebs-

konzepts konkretisiert.

                          § 17

             Auflagen und Anordnungen

  (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist
1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der
   sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutions-
   gewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten
   sowie der Kundinnen und Kunden,
2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen
   vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder
   Freiheit,
BGBl. 2016, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
3. zum Schutz der Jugend oder

4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen

   oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen
   Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohne-
   rinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All-
   gemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding-
   ten oder sonstigen Belästigungen.

Unter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche
Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu-
lässig.
  (2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung
der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regel-
mäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl
der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume
versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten
beschränkt werden.

  (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-
nen jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.
  (4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der
Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsge-

setzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung

beruhen, bleiben unberührt.

                         § 18
           Mindestanforderungen an
   zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
    (1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Be-
triebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und
Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erfor-
derlich sind

1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen
   Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort
   Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum
   Schutz der Kundinnen und Kunden,

2. zum Schutz der Jugend und

3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der
   Anlieger oder der Allgemeinheit.

  (2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten min-
destens gewährleistet sein, dass
1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
   von außen nicht einsehbar sind,

2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutz-
   ten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem
   verfügen,

3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen
   genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet wer-
   den können,

4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Aus-
   stattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte,
   Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,
5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts-
   und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäf-
   tigte verfügt,
6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließ-
   bare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche
   Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftig-
   ten verfügt und

7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
   nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum be-

   stimmt sind.

   (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutions-
stätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Ab-
satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfül-
lung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten
Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und
von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewähr-
leistet werden.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf
für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude,
Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.

   (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanfor-
derungen nach den Absätzen 1 und 2 während des
Betriebes eingehalten werden.

                          § 19
 Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

    (1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für

das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen

Innenraum und über eine hierfür angemessene Innen-
ausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und
Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Pros-
tituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen ge-
nügen.
   (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet
sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitu-
tion verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet
werden können. Der Betreiber hat durch technische
Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Auf-
enthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

  (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine ange-
messene sanitäre Ausstattung verfügen.
  (4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige

Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebs-
bereitem Zustand sein.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitu-
tionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge
anzuwenden.
  (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindest-
anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des
Betriebes eingehalten werden.

                          § 20
                    Anzeige einer
      Prostitutionsveranstaltung; Untersagung

   (1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren
oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veran-
staltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn
der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind fol-
gende Angaben und Nachweise beizufügen:
1. der vollständige Name des Betreibers und eine
   Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durch-
   führung von Prostitutionsveranstaltungen,
2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers ein-
   gesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen
   und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,
BGBl. 2016, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskon-
   zept,
4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veran-
   staltungskonzept,
5. Ort und Zeit der Veranstaltung,
6. der vollständige Name des Eigentümers der für die
   Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder
   sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie

   dessen Einverständnis,

7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach
   § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder

   nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1

   bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffen-
   heit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten An-
   lage,

8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe-
   scheinigungen der Prostituierten, die bei der Veran-
   staltung voraussichtlich tätig werden, und

9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen
   Vereinbarungen.

   (2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist
verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte
jeweils geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Ab-
satz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durch-
führung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten.
Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den
Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertre-
tung benannten Personen geleitet werden.
  (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung
der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund
des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vor-
gesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tat-
sächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2
geregelten Voraussetzungen verstößt. Die zuständige
Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17
Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17
Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
ist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 ge-
nannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Be-
hörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die
zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.
   (5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht
rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollstän-
dig erstattet wurde.

                          § 21

             Anzeige der Aufstellung
    eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
   (1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei
aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem
Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Be-
hörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zustän-
digen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzu-
zeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und
Nachweise beizufügen:
1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und
   der vollständige Name des Betreibers des Prostitu-
   tionsfahrzeugs,

2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Pros-
   titutionsfahrzeugs,
3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des
   Prostitutionsfahrzeugs,
4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
5. die Dauer der Aufstellung,
6. die Betriebszeiten,

7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe-

   scheinigungen der Prostituierten, die im Prostitu-
   tionsfahrzeug tätig werden, und

8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen

   Vereinbarungen.

  (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise
zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem
Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforde-
rungen genügen

1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen
   Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,

2. zum Schutz der Jugend und

3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der
   Anlieger oder der Allgemeinheit.
   (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung
der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Vorausset-
zungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige
Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17
Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstel-
lung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb er-
lassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.
   (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu
untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten
Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Um-
stände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf
der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden,
so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu
unterrichten.
    (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des
Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Be-
trieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige
nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheits-
gemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
   (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes
bleiben unberührt.

                         § 22
               Erlöschen der Erlaubnis
   Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin

oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitu-
tionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Ertei-
lung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb
seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen
können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichti-
ger Grund vorliegt.

                         § 23
            Rücknahme und Widerruf
  der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
   (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach
§ 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis
BGBl. 2016, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer
Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vor-
lagen.
  (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung
   nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden,
   oder

2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber
   oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebs-
   organisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat
   oder hätte haben müssen, dass Personen unter
   18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.
    (3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen wer-
den, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber
oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebs-
leitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person
Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in
dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution
nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt
wird, die
1. unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme
   oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder
   werden soll oder
2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage,
   ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem
   fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen
   oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution
   veranlasst wird oder werden soll oder diese Person
   von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

  (4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf
der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
                    Abschnitt 4
           Pflichten des Betreibers

                          § 24
         Sicherheit und Gesundheitsschutz

   (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit
und Gesundheit von Prostituierten und anderen im
Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Perso-
nen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatori-
schen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexuel-
ler Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Ge-
fährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Perso-
nen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutions-
fahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig
sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Be-
treiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutions-
fahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat
diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Be-
rücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen,
der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit
angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach
Satz 2 förderlich sind.
   (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungs-
risikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken;
insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondom-
pflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte

hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte,
eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutions-
veranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den
für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen wäh-
rend der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung
mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jeder-
zeit bereitsteht.

   (3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-
pflichtet, den zuständigen Behörden oder den von die-
sen beauftragten Personen auf deren Verlangen die
Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhalten-
den Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell über-
tragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu er-
möglichen.
   (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung
von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie
das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsan-
geboten insbesondere der Gesundheitsämter und von
weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Be-
ratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäfts-
zeiten zu ermöglichen.
   (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines
Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durch-
führung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

                          § 25
              Auswahl der im Betrieb
     tätigen Personen; Beschäftigungsverbote

   (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf
eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten
in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen,
wenn für ihn erkennbar ist, dass
1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,
2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte
   zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-
   bracht wird oder werden soll,
3. diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer
   Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-
   halt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer
   persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur
   Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder
   diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder
   werden soll oder

4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder
   Aliasbescheinigung verfügt.
   (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf
für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung
und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der
Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der
Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen ein-
setzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfü-
gen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber
des Prostitutionsgewerbes stehen.
   (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann
von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer
Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsge-
werbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätig-
keit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
                          § 26

        Pflichten gegenüber Prostituierten;

   Einschränkung von Weisungen und Vorgaben

   (1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen
wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und
deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung
festgelegt.

   (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie
die für den Betreiber handelnden Personen dürfen
Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzu-
lässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der
Erbringung sexueller Dienstleistungen.

   (3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers
eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten
und über Leistungen von Prostituierten gegenüber
dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder
die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung
unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheini-
gung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlos-
sen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem
Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu
überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

    (4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es
verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Pros-
titutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen
oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen,
für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewäh-
ren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis
zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.

   (5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions-
gewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder er-
bringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das
Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutions-
veranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf
Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept
zu geben.

   (6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions-
gewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen
Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte
oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen
Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu über-
mitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an
die Prostituierte oder den Prostituierten.
  (7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes blei-
ben unberührt.

                          § 27
           Kontroll- und Hinweispflichten

   (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat
Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle
Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der
Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erforder-
nis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheit-
lichen Beratung hinzuweisen.

  (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitu-

tionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wol-
len, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-

oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheini-

gung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vor-
legen zu lassen.

                         § 28

   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

   (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten,
die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleis-
tungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:

1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gül-
   tigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,

2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung er-
   sichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und
   zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der
   Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
   ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung
   und zu der ausstellenden Behörde und

3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in
   seinem Prostitutionsgewerbe.

   (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rah-
men seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienst-
leistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und
Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß
Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen
des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer
gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle
des Vor- und Nachnamens den Alias und die aus der
Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren
Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzu-
zeichnen.

  (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag
am gleichen Tag vorzunehmen.

   (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Be-
hörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeich-
nungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzube-
wahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfül-
lung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen
diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die
in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthal-
ten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vor-
gelegt werden.

   (5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten
enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte
keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind
nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach ande-
ren Vorschriften bleiben unberührt.

  (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutions-
gewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe geson-
derte Aufzeichnungen zu führen.

   (7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat
die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an
zwei Jahre lang aufzubewahren.
BGBl. 2016, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
                    Abschnitt 5
                  Überwachung

                         § 29
       Überwachung des Prostitutionsgewerbes
  (1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind
befugt, zum Zwecke der Überwachung

1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen
   Person während der für Prostitutionsgewerbe üb-
   lichen Geschäftszeiten zu betreten,

2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Auf-
   zeichnungen zu nehmen und

4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an
   denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Per-
   sonenkontrollen vorzunehmen.
   (2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke,
Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen
genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutions-
gewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden.

Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken

dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Haus-

recht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maß-

nahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1

des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

                         § 30

  Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung

  (1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stell-
vertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Perso-
nen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständi-
gen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren

Verlangen die für die Überwachung des Geschäfts-
betriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen
Auskünfte zu erteilen.
   (2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder eine oder einen der in § 52 der Straf-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.

                         § 31

      Überwachung und Auskunftspflicht bei
 Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution

   (1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zu-
ständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die An-

nahme rechtfertigen, dass

1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Er-

   laubnis ausgeübt wird oder

2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder
   ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleis-
   tungen durch eine Prostituierte oder einen Pros-
   tituierten genutzt wird.

   (2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach
§ 30 sind entsprechend anzuwenden.

                       Abschnitt 6
       Ve r b o t e ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

                              § 32
             Kondompflicht; Werbeverbot
  (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie
Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim
Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

   (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist
verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstät-
ten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten

Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen
gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

   (3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen
oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienst-
leistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen
oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
   verkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in
   mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach

   Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermedi-

   ums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbe-

   dürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbeson-

   dere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen

   oder

3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-
   verkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in
   mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-
schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-
gänglichmachen gleich.

                              § 33

                   Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig anmeldet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2
   oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht
   dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13
    Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,

 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1

    oder 2 zuwiderhandelt,

 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3,

    § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder
    Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1
    oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwider-
    handelt,

 4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt,
    dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung
    eingehalten wird,
BGBl. 2016, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
 5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt,
    dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anfor-
    derung eingehalten wird,
 6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1
    Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person
    in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
 8. entgegen
    a) § 27 Absatz 1 oder
    b) § 32 Absatz 2

    einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig gibt,
 9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes

    Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen

    lässt,

10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch
    in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    fertigt,
11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
    nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Ab-
    satz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
    nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

    oder

14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet,
    ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte
    Erklärung bekannt gibt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und
Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu eintausend Euro geahndet werden.

                           § 33a

                        Einziehung

   (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
keit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können
eingezogen werden.
  (2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

                     Abschnitt 7

          Personenbezogene Daten;
              Bundesstatistik

                            § 34

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz

  (1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene
Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitu-

tionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es
für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die
Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbeson-
dere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich
sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzu-

wenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von personenbezogenen Daten der Betreiber eines
Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es
für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.
    (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezo-
gene Daten dürfen nur für die Überwachung der Aus-
übung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Pros-
titutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

   (3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung er-

hobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten

sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte
Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behör-
den nur weitergegeben werden, soweit dies für die Er-
füllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke
erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei
Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmelde-
bescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Ab-
satz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3
ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten
sind über die Löschung unverzüglich zu informieren
und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

   (4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dür-

fen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben wer-

den. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten von Prostitu-
ierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich
nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und
der Länder.
  (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung
nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten
übermittelt werden, soweit

1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7
   oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,

2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten
   Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher
   Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder

3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben
   nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständi-
gen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsrege-
lungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraus-
setzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung
auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese
durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufga-
ben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der
Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm über-
mittelt werden oder übermittelt werden dürften.

   (6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus

der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeits-
orten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Ab-
schnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.
BGBl. 2016, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
   (7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dür-
fen personenbezogene Daten von Prostituierten nur

für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und ge-
nutzt werden. Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder
des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz-
rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine
andere Stelle übermittelt werden.

   (8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19
Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von
dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher
Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaub-
nis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach
§ 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5
Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung
bleibt unberührt.

   (9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobe-

nen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zu-

lässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung
von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen
eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist
oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

                         § 35
                   Bundesstatistik

   (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich
über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundes-
statistik durchgeführt:

 1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,

 2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheini-
    gung,

 3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
 4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb
    eines Prostitutionsgewerbes,

 5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-
    titutionsgewerbes,

 6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-
    titutionsgewerbes,

 7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,

 8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-

    zeugs,

 9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutions-
    fahrzeugs und

10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Be-
    trieb eines Prostitutionsgewerbes.

  (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Ab-
satz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

  (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene
Angaben nur in anonymisierter Form an die statisti-
schen Ämter der Länder übermitteln.

  (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen
personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form
verarbeitet und genutzt werden.

                    Abschnitt 8

          Sonstige Bestimmungen

                         § 36
             Verordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen
nähere Vorschriften erlassen

1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1
   und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Pros-
   titutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen
   genutzte Betriebsstätten,
2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen

   an Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3

   oder

3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Be-
   trieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforde-
   rungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
   von Prostituierten und Dritten.
  (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere
Vorschriften erlassen

1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung
   der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung
   von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als
   Prostituierte oder Prostituierter,

2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und
   Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2,
3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende
   Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen
   oder

4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.

   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vor-
schriften zur Führung der Bundesstatistik. Die Rechts-

verordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhe-

bungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an
die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

                         § 37

                Übergangsregelungen

   (1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der
Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit
bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.

   (2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitu-
tionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen
Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und
einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum
31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Be-
hörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die
Anzeige und den Antrag zu erteilen.
BGBl. 2016, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
  (3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat
den nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den

§§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem

31. Dezember 2017 nachzukommen.

   (4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ertei-
lung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitu-
tionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach
Absatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde
kann auch bereits vor der Entscheidung über den An-
trag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die
Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den
Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt
werden.
   (5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag
der Verkündung betrieben worden sind, kann die Be-
hörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den
Anforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4
bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderun-
gen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre
und die schützenswerten Interessen von Prostituierten
und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet
werden.

   (6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren,
die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017
anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste
Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauf-
folgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.
   (7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die
die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an-
melden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals
nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Bera-
tung wahrzunehmen; für die darauffolgenden gesund-
heitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.

   (8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die
die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an-
melden, haben für die erste Verlängerung der Anmelde-
bescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nach-
weise über die mindestens zwei Jahre nach der erst-
maligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung
vorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt
§ 4 Absatz 4.

                         § 38
                      Evaluation

   Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Geset-
zes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbezie-
hung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines
wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-
nehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen
ist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein. Der Eva-

luationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätes-
tens am 1. Juli 2025 vorzulegen.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Prostitutionsgesetzes

  § 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:

                         „§ 3

  (1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß

der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschrei-

ben, sind unzulässig.
  (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Wei-
sungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht
der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozial-
versicherungsrechts entgegen.“

                       Artikel 3

                Änderung des
      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
  „10. im Prostitutionsgewerbe.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 120 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Komma und die
     Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch
     Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Pros-
     titution an bestimmten Orten überhaupt oder zu
     bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwider-
     handelt.“
2. § 123 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils
     die Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2“ ge-
     strichen.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des
     § 120 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.

                       Artikel 5

                   Änderung der

                  Gewerbeordnung
   In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-
den ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort
„, Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechts-
beistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsre-
BGBl. 2016, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
gister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem
Wort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelots-
wesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“
eingefügt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom

20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
    „10. im Prostitutionsgewerbe.“
                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Oktober 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Manuela Schwesig
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2372. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes acf1973046f925a5….