Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 6 · BT-Drs. 20/1636 · S. 33

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsübersicht an Nummer 2 und damit um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 2
Die Bestimmung stellt gemäß Artikel 13 der Richtlinie sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den
Fällen, in denen ihr Arbeitgeber durch oder aufgrund einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einer Bestimmung
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet ist, ihnen eine Fortbildung anzubieten, die für die Erbringung
ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist, diese kostenfrei in Anspruch nehmen können. Eine Drittfinanzierung der
Fortbildung ist damit ebenso wenig ausgeschlossen wie eine Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und einem Drit-
ten, sofern es hierdurch nicht zu einer Inanspruchnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt. Der
Begriff des Gesetzes umfasst auch unmittelbar geltendes Unionsrecht. Nicht unter die Regelung fallen Einwei-
sungen in ein bestimmtes Arbeitsgebiet oder Anweisungen für die Erledigung einer Arbeitsaufgabe, die unter
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung innerhalb der Arbeitszeit
stattzufinden haben. Liegt eine Fortbildung im Sinne dieser Regelung vor, so soll diese möglichst während der
individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Ist dies im Einzelfall,
etwa aufgrund dringender betrieblicher Belange oder weil die Fortbildung nicht im Rahmen der Arbeitszeit der
Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers angeboten wird, nicht möglich, gelten die Fortbildungszeiten als Ar-
beitszeit.

BT-Drs. 20/1636 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.053–103.664 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP