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Artikel 20 · BT-Drs. 19/24181 · S. 222

Zu Artikel 20 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 20 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b
Die Vorschrift setzt in ihrer bisherigen Fassung die Anwendung gewerberechtlicher Untersagungs-, Rücknahme-
und Widerrufsvorschriften für bestimmte Zeitabschnitte aus und stellt damit sicher, dass keine dem Insolvenzrecht
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 223 –                        Drucksache 19/24181


zuwiderlaufende Entscheidungen über den Fortbestand des Gewerbebetriebes getroffen werden können. Eine ver-
gleichbare Interessenlage besteht auch, wenn eine Restrukturierung unter Zuhilfenahme von Restrukturierungs-
instrumenten nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ernsthaft betrieben wird und
sich schon in einer fortgeschrittenen Phase befindet. Dies wird typisierend angenommen, wenn ein Restrukturie-
rungsbeauftragter bestellt ist, ein Moratorium angeordnet ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturie-
rungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur
Bestätigung vorliegt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 895.223–896.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP