Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 19/24181 · S. 222
Zu Artikel 20 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 20 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe b Die Vorschrift setzt in ihrer bisherigen Fassung die Anwendung gewerberechtlicher Untersagungs-, Rücknahme- und Widerrufsvorschriften für bestimmte Zeitabschnitte aus und stellt damit sicher, dass keine dem Insolvenzrecht Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 223 – Drucksache 19/24181 zuwiderlaufende Entscheidungen über den Fortbestand des Gewerbebetriebes getroffen werden können. Eine ver- gleichbare Interessenlage besteht auch, wenn eine Restrukturierung unter Zuhilfenahme von Restrukturierungs- instrumenten nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ernsthaft betrieben wird und sich schon in einer fortgeschrittenen Phase befindet. Dies wird typisierend angenommen, wenn ein Restrukturie- rungsbeauftragter bestellt ist, ein Moratorium angeordnet ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturie- rungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 895.223–896.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP