§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2009 – 81 Ss Owi 94/08
- LG Mannheim, 26.11.2025 – 4 Qs 65/25
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 221/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 9
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 288/21(Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer)Zitiert von 6
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 290/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 2
- OLG Celle, 25.11.2025 – 3 U 171/24
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 21.05.2025 – 4 K 489/24
- OVG NRW, 06.03.2025 – 4 B 15/23Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.01.2025 – 1 B 135/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/144#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/144#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/144#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/144#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/144#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.