Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1223#abs-1 (1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1223#abs-2 (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

§ 1222 § 1224