§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 47 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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