Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239#abs-1 (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1239#abs-2 (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 1239 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.08.2021 – 2 U 125/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2020 – 2 U 90/19Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2021 – 2 U 116/20Zitiert von 5
- OLG Hamm, 02.08.2021 – 18 U 105/20Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 29.01.2013 – 8 A 5/11Disziplinarklage: Entfernung einer Gerichtsvollzieherin aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Gebührenüberhebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 20.12.2023 – VIII ZR 153/22(Nichtigkeit von "sale and rent back"-Fahrzeugverträgen)
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 16.07.2025 – 2 O 335/24
- OLG Stuttgart, 20.05.2025 – 1 U 73/24Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 2 U 115/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1239 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 1239 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.