§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.01.2014 – 8 C 26/12Zum Zusammenhang zwischen dem glücksspielrechtlichen Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance und dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes; zum Erwerb einer Gewinnchance bei Entrichtung einer TeilnahmegebührZitiert von 21
- OVG Sachsen, 07.06.2021 – 6 B 324/20
- BVerwG, 16.10.2013 – 8 C 21/12Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel; zum Zusammenhang von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels; zum Entgeltcharakter des GewinnchancenerwerbsZitiert von 150
- OVG NRW, 11.03.2024 – 13 B 1047/22
- OVG NRW, 28.06.2012 – 4 A 701/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 08.12.2011 – 4 A 1965/07Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 33g GewO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33g GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1.
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2.
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.