§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Stand: 01.01.2023
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 33g GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.01.2014 – 8 C 26.12Glücksspielrechtliche Untersagung eines Pokerturniers; Erfordernis eines Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerwG, 22.01.2014 – 8 C 26/12Zum Zusammenhang zwischen dem glücksspielrechtlichen Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance und dem strafrechtlichen Begriff des Einsatzes; zum Erwerb einer Gewinnchance bei Entrichtung einer Teilnahmegebühr
- OVG Sachsen, 07.06.2021 – 6 B 324/20
- BVerwG, 16.10.2013 – 8 C 21/12Fantasy-League-Spiel "Super-Manager" ist kein Glücksspiel; zum Zusammenhang von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels; zum Entgeltcharakter des Gewinnchancenerwerbs
- BVerwG, 16.10.2013 – 8 C 21.12Zitiert von 144
- OVG NRW, 11.03.2024 – 13 B 1047/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.06.2012 – 4 A 701/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 08.12.2011 – 4 A 1965/07Anforderungen an die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle; Trennungsgebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Hannover, 23.01.2008 – 11 A 4135/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33g GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 33g geändert durch Artikel 360 Abs. 3 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 33g geändert durch Artikel 626 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 33g geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 33g geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 33g geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.