§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33i#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33i#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Wird zitiert von 800 Entscheidungen zu § 33i GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2018 – 4 A 589/17Ersetzung des Erlaubniserfordernisses für den Betrieb von Spielhallen nach § 33i GewO durch die glücksspielrechtliche Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- VG Berlin, 01.03.2013 – 4 K 336.12Zitiert von 12
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16288/17Zulässigkeit der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle; Bemessung der Verwaltungsgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16286/17Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 06.11.2014 – 1 K 685/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13Spielhallenrecht: Vereinbarkeit von Verbundverbot, Abstandsgebot und Erlöschensregelung in Berlin mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.06.2026 – 4 A 873/21
- VG Düsseldorf, 24.06.2026 – 16 K 9520/23
- VG Düsseldorf, 17.06.2026 – 16 K 3616/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33i GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 33i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.