§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 741
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2018 – 4 A 589/17Ersetzung des Erlaubniserfordernisses für den Betrieb von Spielhallen nach § 33i GewO durch die glücksspielrechtliche Erlaubnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Berlin, 01.03.2013 – 4 K 336.12Zitiert von 12
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16288/17Zitiert von 16
- VG Köln, 16.11.2018 – 9 K 16286/17Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 06.11.2014 – 1 K 685/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 – OVG 1 B 5.13Spielhallenrecht: Vereinbarkeit von Verbundverbot, Abstandsgebot und Erlöschensregelung in Berlin mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.06.2026 – 4 A 873/21
- VG Düsseldorf, 17.06.2026 – 16 K 3616/25Zitiert von 1
- VG Bremen, 01.04.2026 – 5 V 4146/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33i GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33i#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33i#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn