§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33d#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33d#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33d#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33d#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/33d#abs-5 (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 33d GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2024 – 13 B 1047/22
- OVG Sachsen, 07.06.2021 – 6 B 324/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 – 6 A 10199/09Zitiert von 4
- VG Bremen, 03.05.2017 – 1 K 1073/15Zitiert von 4
- BVerfG, 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen (ua: Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, Abstandsgebote, reduzierte Gerätehöchstzahl, Aufsichtspflicht) verfassungsrechtlich unbedenklich - Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel, entsprechende Ausrichtung staatlicher Maßnahmen geboten - normunmittelbare Verfassungsbeschwerden teilweise wegen Subsidiarität unzulässigZitiert von 660
- BVerfG, 10.05.1962 – 1 BvL 31/58§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer (vom 16. Oktober 1956, GV. NW. S. 295) war, soweit er Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft, bis zum Ablauf des Jahres 1957 mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 4 B 46/26
- VG Minden, 27.04.2026 – 3 L 1944/25
- VG Ansbach, 20.11.2025 – AN 18 K 20.02583
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33d GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 33d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.