§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 148 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 26.11.2025 – 4 Qs 65/25
- BGH, 19.03.1991 – 5 StR 516/90Zitiert von 6
- BGH, 25.02.1992 – 5 StR 528/91Zitiert von 2
- BGH, 14.11.2012 – 3 StR 372/12Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften: Strafbarkeit der beharrlichen Zuwiderhandlung gegen eine GewerbeuntersagungZitiert von 4
- BGH, 05.07.2011 – 3 StR 87/11Wiederholte Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts: Strafbarkeit trotz fehlender staatlicher Reaktion auf den ErstverstoßZitiert von 3
- VGH Bayern, 25.07.2024 – 22 ZB 23.93Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 12.04.2024 – 17 U 89/23Zitiert von 1
- OLG Rostock, 28.03.2023 – 7 U 95/22Zitiert von 7
- BGH, 08.08.2017 – 1 StR 519/16(Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Wesen des Glücksspiels; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerhinterziehung; Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen).Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 148 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.