§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 26.11.2025 – 4 Qs 65/25
- BGH, 14.11.2012 – 3 StR 372/12Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften: Strafbarkeit der beharrlichen Zuwiderhandlung gegen eine GewerbeuntersagungZitiert von 4
- BGH, 05.07.2011 – 3 StR 87/11Wiederholte Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts: Strafbarkeit trotz fehlender staatlicher Reaktion auf den ErstverstoßZitiert von 3
- VGH Bayern, 25.07.2024 – 22 ZB 23.93Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.11.2007 – I-6 U 165/06
- BGH, 08.08.2017 – 1 StR 519/16(Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Wesen des Glücksspiels; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerhinterziehung; Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen).Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- OLG Schleswig, 12.04.2024 – 17 U 89/23Zitiert von 1
- OLG Rostock, 28.03.2023 – 7 U 95/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.