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BGH Urteil vom 16.02.1961 – 1 StR 557/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antiiche Sammlung: nein 2120 048 StPO § 338 Nr. 1; GVG 5 70 Abs. 2 a) Scheidet ein zum Hilfsrichter ernannter Assessor durch iderruf aus dem Beamtenverhältnis aus, "so endigt danit zugleich der ihm erteilte Beschäftigungsauftrag an einen bestimmten Gericht, auch wenu die Bbeiordnung vorher nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. b) Zur Auslegung des § 70 Abs. 2 GVG.

Nachschlagewerk: ja

Antiiche Sammlung: nein 2120 048

StPO § 338 Nr. 1; GVG 5 70 Abs. 2

a) Scheidet ein zum Hilfsrichter ernannter Assessor durch iderruf aus dem Beamtenverhältnis aus, "so endigt danit zugleich der ihm erteilte Beschäftigungsauftrag an einen bestimmten Gericht, auch wenu die Bbeiordnung vorher nicht

ausdrücklich widerrufen worden ist.

b) Zur Auslegung des § 70 Abs. 2 GVG.

BGH, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 557/60 LG Bad Kreuznach

In Namen des Volkes In Ger Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Pawel_D ie aus DEE, zevoren am EEE 152; in IE Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgencmnen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichtier Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Sundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Aecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juli 1960

&) dehin berichtigt, daß der Angeklagte von der Anklage eines Verbrechens des schweren Diebstahls im fückfall (Tatzeit Nacht vom 18. auf 19. März 1960) freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse euferlegt werden;

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und intscheidung, auch über die Kosten des Kechtsuittels, an das iWandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Ängeklasten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in tateinheit mit Steuerhinterziehung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus, ferner zu einer Gelästrafe und einer Wertersatzstrafe verurteilt. Die kevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

Die Revision ist unbeschränkt eingelegt. Sie ist jedoch dahin auszulegen, daß das landgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten wird, als der Angeklagte beschwert ist.

Im zröffnungsbeschluß war dem Angeklagten ein aus zwei Einzelfällen bestehendes fortgesetztes Verbrechen des schieren Diebstahls im xückfell zur Last gelegt. Nur in einen kinzelfalle (Tatzeit Nacht vom 20. zum 21. März 1960) wurde der Angeklagte verurteilt. Im anderen Falle (Tatzeit Nacht vom 12. zum 19. März) hat ihn das landgericht nicht für überfücrt erachtet. Hierzu ist im angefocktenen Urteil bemerkt, ein Freispruch komme insoweit nicht in Frage, weil der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls angeklagt sei. Fiese Ansicht ist irrig. Besteht die dem Angeklagten zur Last gelegte fortgesetzte Handlung aus zwei Einzelfällen und wird er nur wegen eines Falls verurteilt, so ist er von der anderen Tat freizusprechen, da keine fortgesetzte Handlung wehr vorliegt. Die Anklage wäre sonst nicht erschöpft (EGH NW 1951, 411, Al2 Nr. 25). Der Angeklagte ist also in vorliegenden Falle beschwert, weil er nicht ausdrücklich teilveise freigesprochen ist.

Der Senat konnte das Urteil insoweit selbst berichtigen:

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Soweit der angeklagte verurteilt ist, greift die Vericı. rensrüge durch.

Lie Kevision rügt, das erkennende vericht sei nicht vorschriltswäßig besetzt gewiesen, weil Assessor Igp, ser an der Entscheidung mitgewirkt hat, zu dieser Zeit zur »usübung des äichteramts nicht nekr befugt gewesen sei, Dies trifft nach den Zrhebungen zu:

Durch Erlaß vom 20. Januar 1959 wi derrief das »inisterium der Justiz von Rheinland-Pfalz gewäß % 61 des iandesbeamtengesetzes das ?eamtenverhältnis des Assessors Lg zum 30. April 1959 unä sprach gleichzeitig aus, daß nit diesem Zeitpunkt auch sein Dienstleistungsauftrag beim Landgericht Bad Kreuznach enäige. Ässessor IQ erhoo hiergegen, nachdien sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, änfechtungsklage zum Oberverwaltungsgericnt Rheinland-Pfalz, das die vom Kinisteriun angeordnete Vollzichung der widerrufsverfügung aussetzte. Mit Beschluß vom 15. Juli 1960 ordnete jrdoch das Oberverwaltungsgericht an, daß der Aussetzungsbeschluß geändert werde und die aufschiebende Wirkung der Änfechtungsklage entfalie. Dieser Baschluß wurde den Parteien mitgeteilt; dem Assessor IB :ing er, vie aus seiner Stellungnahme vom 7. Vezember 1960 hervorseht, am 19. Juli 1960 zu. Durch den Landgerichtspräsidenten wurde ihm am 21. Juli 1960 mündlich eröffnet, daß das Ninisteriun auf dem Standpunkt stehe, durch den Beschluß ges Oberverwaltungsgerichts sei sein Dienstverhältnis erT- loschen. Erst an 22. Juli 1960 erhielt Assessor IL ien Erleß des Justizministeriums vor 21. Juli 1980, in den es neißt: "Hierdurch widerrufe ich mit Ablauf des Tages, au dem Ihnen der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Kotlenz vom 13. Juli 1960 - 2 D 5/60 - zugegangen ist (19. Juli 1960), Ihren Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht Bad Xreuznach-"

Hiernach war Assessor Igg an 21. Juli 1960 (dem Tax der Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache) nicht mehr Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Er war durch Verfügung von 25. Januar 1951 unter Berufung in das Beantenvernältnis nach § 7 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des fichters und des Staatsanwaltsvom 16. Mai 1939 (RuBl, I 917) mit Wirkung vom 1. Februar 1951 bis auf weiteres zum Hilfsrichter bestellt worden. Er wurde beim Landsericht Bad Kreuznach beschäftigt und war dort einer Strafkanmer als Beisitzer zugeteilt. Als Beanuter auf Widerruf konnte er nach § 61 des Landesbeantengesetzes für Rheinland-Plalz - wie auch nach § 25 Abs. 3 BRRG - jedurzeit entlassen werden, Gegen die Verfügung, die die Entlassung aussprach, war der Verwaltungsrechtsweg gegeben (3 126 BRRG). Die Klage naite aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 1 V6G für Rheinland-Pfalz, nun $% 80 Abs. 1 VerwG0), da die vom Ministerium angeoränete Vollziehung äurch das Oberverwaltungsgericht ausgesetzt worden war (§ 45 Abs. 2 VGG). Die Widerruisverfügung wurde jedoch mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Oberverwaltungsgericht seine Anordnung abänderte unä gemäß § 80 Abs. 6 VerwGO aussprach, daß die aufschicvende Wirkung der Klage entfalle. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Iberverwaltungsgerichts ergibt, wurde der - nicht verkündete - Beschluß von 13. Juli 1960 nicht fürnlich zugestellt. Da der Beschluß nicht anfechtbar war (s: § 80 Abs, 6 Satz 2 VerwG0), war dies auch richt erfor-Geriich (3§ 56, 173 VerwGO, § 229 Abs. 3 ZPO). Er wurde nit dem Zugang an die Beteiligten wirksam.

Assessor Lotz war also am 19. Juli 1960 aus dem Beantenverhältnis entlassen, Damit war die üurundlage für den Lienstle_lstuagsauftrag am Landgericht Bad Kreuznach entfallen.

Auch dieser Auftrag endigte mit dem Zugang des Beschlüsscs.

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ohne daß dies noch besonders ausgesprochen zu werden brauchte. Daß das Ministerium der Justiz am 3. Juni 1960 den Diensileistungsauftrag für Assessor MO |] ohne ausdrückli-

chen Vorbehalt bis zum 31. Juli 1960 verlängert hatte, vermag daran nichts zu ändern. Ein Dienstleistungsauftrag

konnte Assessor I nur solange und für die Zeit erteilt werden, als er überhaupt noch Bramter war. Assessor Tu

war am 21. Juli 1960 nicht mehr Hilfsrichter am Landzericht Bad Kreuznach, Die Strafkammer, in der er als Beisitzer nitwirkte, war daher an diesem Tage nicht vorschriftenäßig ,

besetzt.

Diesem Ergebnis steht auch § 70 Abs. 2 GVG nicht entgegen, auf den I.ssessor IB in seiner Stellungnahme verweist. Danach darf aie Beioränung eines nicht auf Lebenszeit ernannten Richters, die auf eine bestimmte Zeit erfolgt, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf unbestimnte Zeit erfolgt, solange das Bedürfnis Tortdauert, durcn das sie veranlaßt ist, nicht widerrufen werden. Die Vorschrift. die im Regierungsentwurf des Werichtsverfassungsgesetzes nicht enthalten war, wurde vom Reichstag gegen den Widerstand des Bundesrats eingefügt. Sie soll in erster Linie die willkürliche Versetzung eines nicht auf Lebenszeit ernannten y Richters durch die Justizverwaltung kindern, indem sie scine Stellung während seiner Beiorädnung derjenigen der auf Lebenszeit ernannten Richter annähert (s. Hahn, “Materialien zum GVG 5. 570, 579, 581, 805 ff, 1225 ff, 1575 ff). Die intlassung eines Hilfsrichters aus beamtenrechtlichen Gründen wollte sieebensowenig verhindern, wie etwa seine Anstellung als ständiger Richter an einem anderen Gericht,

&s kann freilich nicht verkaunt werden, daß eine willkürliche Einflußnahme der Justizverwaltung auf die Zussnnen-

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setzung der landgerichtlichen Kaumern auch durch zntiassung von Hilfsrichtern möglich wäre. Zin solcher Verstoß, wenn auch nicht gegen den Wortlaut, so doch gegen Sinn und Zweck äes § 70 Abs. 2 GVG, liegt hier jedoch nicht vor. Sachfrende Ervägungen lagen der Entlassung des Assessors lotz orsichtlich nicht zugrunde. Im übrigen hing, nachden die Anfechtungsklage erhoben war, der Zeitpunkt der Entlassung von der intscheidung der Verwaltungsgerichte ab, Darin ıa& offenbar auck der Grund, weshalb das Ministerium den Dienstleistungsauftrag jeweils nur noch kurzfristig verlängerte.

Zus dem Grundgedanken des 3 70 Abs. 2 GVG ergeben eich niernach nicht Bedenken gegen die äntlassung des Beisitzers IB: sondern allenfalls gegen seine langjänrige Beschäftigung als Hilfsrichter an äemselben Gericht. Der Bundesgerichtshof hai wiederholt ausgesprochen, daß dzsucınd vorhandene richterliche Aufgaben grundsätzlich durc festangestellte Richter wahrzunehmen sind, daß Hilfsrichter nur zur notwendigen Vertretung bei Xrankheit, Urlaub, bei vorübersehenden Abordnungen, vei unvorhergesehenem Geschäftsanfall und zur Ausbildung und Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses herangezogen werden dürfen (BGiSt 8, 159; BGHZ 12, 1; 22, 142). us ist schlechterdings nicht zu ersehen, welchem dieser Bedürfnisse die langjährige Beschäftigung des Assessors IB dei einer Strafkammer abkelfen sollte. Der Senat sieht jedoch keine veranlassung hierüber noch Ermittlungen anzustellen,da.Ass?ssor IQ an Tage jer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten jedenfalls nicht nehr Hilfsrichter am Landgericht Bad Kreuznach war.

Dieser Besetzungsmangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt ist, onne daß auf die Sachrüge noch einzugehen wäre () 338 \r. 1 StPO).

Für Öie neue äntscheidung wird wegen der Abgabenhinterziehung auf 56H NJW 1960, 639 Kir. 22 verwiesen.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert

villms Fischer