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BGH Urteil vom 04.05.1960 – 2 StR 367/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

weinG v. 25. Juli 1930, RGBl I, 356, § 19 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 _ Nr. 4 mit AVO v. 16. Juli 1932, RGBl I, 358, Art. 19 Wer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist und anstelle gebundener Bücher eine Körtoi führt, hat die Xarteiblätter nebst den auf die - dort - ‚eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren' nach § 19 Abs. 3 Wein... aufzubewahren. Er macht sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing strafbar, falls er die Karteiblätter und Geschäftspapiere vor Ablauf der in § 19 Abs. 3 Weing bestimmten Frist vernichtet oder beiseiteschafft.

liachschlagewerk: ja II, 10 Amtliche Sammlung: ja }; Ira ’ 2137 038

weinG v. 25. Juli 1930, RGBl I, 356, § 19 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 _ Nr. 4 mit AVO v. 16. Juli 1932, RGBl I, 358, Art. 19

Wer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist und anstelle gebundener Bücher eine Körtoi führt, hat die

Xarteiblätter nebst den auf die - dort - ‚eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren' nach § 19 Abs. 3 Wein... aufzubewahren. Er macht sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing strafbar, falls er die Karteiblätter und Geschäftspapiere vor Ablauf der in § 19 Abs. 3 Weing bestimmten Frist vernichtet oder beiseiteschafft.

BGH, Urteil vom 4. Mai 1960 - 2 StR 367/59 LG Wiesbaden

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Weingutsbesitzer und Weinhändler Dr. Arnulf Maria

> EEE zu: TooMiHHHEB bci CEHED/ TER, 2cvorc om @. GES GERD ir TED.

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. April 1960, in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an denen teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Xirchkof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reckt erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichte in Wiesbaden vom 28. Juni 1958 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich der Geldstrafe dahin ergänzt, daß für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit anstelle von 500.-- DM ein Tag Gefängnis tritt.

Der "Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 11 Abs. 1, 4 Nr. 3 LebMG, mit fortigesetztem Vergehen nach § 4 UWG und nit fortgesetztem Vergehen nach 88 26 Abs. I Nr. 4, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WeinG, Art. 19 AVO zum WeinG, ferner wegen eines Vergehens nach §§ 26 Abs. 1 Nr. 4; 19 Abs. 3 WeinG;: Art. 19 ıVO zum Weing zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 15 000 DM verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht ihm die Führung seiner Betriebe -. Herstellung von Wein und Weinhandel - nur unter den Bedingunger gestattet, daß er auf die Dauer von fünf Jahren

a) binnen einer Woche nach Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Yein dem zuständigen weinkontrolleur den Zeitpunkt des Vertrages, die Person des Kommissionärs und Verkäufers, die Menge, die Art und den Preis des erworbenen Weines angibt;

b) gleichzeitig mit ‘der Zuckerungsanzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde die. gleiche Zuckerungsanzeige dem zuständigen Weinkontrolleur .einreicht und

ce) din Absicht, . wein zu verschneiden, mindestens eine Woche vor dem Verschnitt dem zuständigen Weinkontrolleur

” anzeigt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

a

I. Verfahrensrügen.

1) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig boecetzt gewesen, ist nicht hinreichend dargetan. Die Mitwirkung der Assessorin Ph beruhte auf dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Januar 1958, durch den sie anstelle der an das Landgericht in Hanau ubgeoräneten Assessorin FEED zun Mitglied der 2. Strafkamner bestellt worden var.

Ob die Gründe, die zur Abberufung der Assessorin FED - geführt haben, überhaupt der Nachprüfung durch das Revisions- a gericht unterliegen, ist nicht unzweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Das Vorbringen der Revision, die Assessorin FED sei unter Verletzung des § 70 Abs. 2 GVG ubberufen worden, weil das Bedürfnis, das ihre Abordnung an das Landgericht in Wiesbaden veranlaßt hätte, noch bestanden habe, genügt nämlich für sich allein keinesfalls, um den erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen; denn diese Bestimmung hindert nicht, auch bei Fortbestehen des die Abordnung ‚auslösenden Bedürfnisses, Hilfsrichter ‚seibst wenn sie nicht nur auf begrenzte Zeit atgeordnet. sind, mit ihrem willen vorzeitig abzuberufen. Daß die Abberufung hier etwa vorzeitig gegen den Willen der Betroffenen erfolgt sei, hat die Revision nicht behauptet.

Der von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem: senat geäußerten Ansicht, die Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG verbiete den Widerruf der Beiordnung auch im Falle des Einverständnisses des Hilfsrichters, steht entgegen, daß, wie Art. 97 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 GVG ergeben, sogar hauptäntlichk und planmäßig endgültig angestellte Richter mit ihrem Willen jederzeit an ein anderes Gericht versetzt werden können. Ist aber deren Versetzung mit ihrem Willen gesetzlich zulässig, so kann für den ‘Widerruf der Beiordnung eines Hilfsrichters nichts anderes

Po

gelten. Daß in § 70 Abs. 2 GVG, anders als in Art. 97 Abs. 2

GG, ein Hinweis auf den Willen des Hilfsrichiers fehlt, beruht ersichtlich darauf, daß der Gesetzgeber des Gerichtaverfassungsgesetzces die Möglichkeit der Abberufung‘ ‘der Hilfsrichter 3" im Falle des Einverständnisses für selbstverständlich gehalten und daß er deshalb eine ausdrückliche Regelung für diesen Fail als nickt notwendig angesehen hat.

2) Die Weinprobe vom 14. Juni 1958 war entgegen der Meinung der Revision kein Teil der Hauptverhandlung, sondern - trotz der Anwesenheit der Berufsrichter - ein nichtrichterlicher Augenschein. Er sollte den Sachverständigen Gelegenheit geben, Unterlagen für ihr Gutachten zu gewinnen. Daß solche Unterlagen durch Untersuchungen und Beobachtungen des Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung selbständig ermittelt werden können, steht außer Frage unä wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nur darin, daß die Berufsrichter bei der Weinprobe zugegen waren, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, wie die im Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Äußerung des stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkanmer und damaligen Berichterstatters ergibt. Dies war den Mitgliedern des Gerichts nicht verwehrt und ändert nichts daran, daß sich der Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung abgespielt hat. Gegenstand der ‚Hauptverhandlung waren nur die Ergebnisse der Weinprobe, nämlich die Gutachten der Sachverständigen, die ausweislich der Sitzungsniederschrift in gesetzmäßiger Form erstattet worden sind, und die das Gericht - entgegen der Behauptung der Revision - auch im Urteil verwertct het.

*” 3) Zutreffend ist das Vorbringen der Revision, daß der Vorsitzende die Sitzungsniederschriften vom 2., 3. und 6. Juni 1958 nachtrüglich - jedoch vor Eingang der Revisionsbegründung - ergänzt und insbesondere die Verlesung bestimmter Urkunden ver-

merkt hat, die im Urteil verwertet worden sind, unddaß insoweit mangels Zustimmung des vor der Ergänzung verstorbenen P tokollführers keine wirksame Berichtigung der Niederschniftey vorliegt. Dice Zusätze entziehen aber dem Protokoll im Rahmen der Ergänzung die - verneinende - Beweiskraft (BGHSt 4, : ff). Hinsichtlich jener Vorgänge, die zunächst nicht beurkuni worden waren, ist der Inhalt des Protokolls durch die Unterschrift des Vorsitzenden nicht mehr gedeckt. In diesem Umfange tritt daher anstelle der hier unmöglichen Berichtigung die Köglichkeit der freien Beweiswürdigung (BGEHSt 4, 364, 368 Den steht die Entscheidung des 5. trafsenats vom 2. Juli 195 (BEHSt 10, 342) nicht entgegen. Die dort gezogenen "engen Grenzen" sind nicht überschritten. Die Ergänzungen des Vorsitzenden ergeben in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Vorsitzenden und damaligen Berichterstatters zweifelstrei, daß alle Urkunden verlesen worden sind, auf die. das Urteil Bezug nimnt.

4) Die Mehrzahl der sonstigen als Verfahrensrügen gegen die Feststellungen dee. Urteils erhobenen Revisionsangriffe is teils offensichtlich unbegründet, teils unzulässig. Unzulässi sind insbesondere die Beanstandungen der Beweiswürdigung einschließlich der Rüge, das Landgericht habe "Naktenwidrige" Feststellungen getroffen oder benutzte Beweismittel nicht erschöpft (BGHSt 4, 125 f). Außerdem verkennt die Revision, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle "Beweistatsachen" ausdrücklich darzulegen (BGH NIW 1951, 325).

‚&® Im übrigen wird auf die von der Revision behaupteten Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder vermeintliche Fehler dieser Art, soweit sie einer #rörterung bedürfen im Rahmen der Sachrüge eingegangen. Entsprechendes eilt für d Ausführungen, lie in Wahrheit Sachrügen sind oder mit Sachrüg zusammenfailen.

6.

II. Sachbeschwerde.

1) Der gegen das Urteil in seiner Gesamtheit gerichtete Vorwurf, es sei nicht erschöpfend, weil es statt Feststellungen nur Beispiele bringe und infolgedessen nicht erkennen lasse, in welchen Umfange Feststellungen getroffen seien, geht fehl. Zwar ist es richtig, daß sich die Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts weitgehend auf Beispiele beschränkt und nur für den Jakrgang 1955 Gesamtzahlen angeführt hat. Diese Beschränkung war indessen vornehmlich durch die Vernichtung der Geschäftspapiere seitens des Angeklagten veranlaßt, lag also in der Natur der Ssche und ist nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer auch der rechtlichen würdigung und der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Revision erkennbar nur diese Beisviele und die für den Jahrgang 1953 ermittelten Gesamtzallen zugrunde gelegt hat.

2) Soweit sich die Revision gegen die Darlegungen des Urteils zur Glaubwürdigkeit des Zeugen a] wendet, ist ihr zuzugeben, daß die Brörterung einiger der von der Strafkammer für die Bejahung der Glaubwürdigkeit angeführten Gesichtspunkte zu gewissen Bedenken Anlaß geben kann. So beanstandet die Revision nicht zu Unrecht, daß die Wiedergabe der Aufstellung (Bl. 28 und 29 UA) insofern unvollständig ist, als sie. bei der Mehrzahl der insgesaut 11 Lieferungen sowohl die Angabe des Gesamtbetrages der einzelnen Lieferung wie auch die Angabe:ir

des Tages vermissen läßt, an.dem die Hauptzahlungen jeweils geleistet wurden. Deshalb kann dem Urteil auch nicht mit. hinreichender Sichcrheit entnommen werden, ob die aus der Art der Abfassung des Schreibens des Angeklagten an PB von 18. April 1952 hergeleitete Folgerung, es habe sich um ein Ultimatun: "entweder die Abrechnung in der gewünschten Form oder keine zahlung" gchandelt, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht,

“3

Indessen kommt es auf diese für den Nachweis der wirtschaft. lichen Abhängigkeit des Zeugen PP von Angeklagten angeführten Gesichtspunkte nicht entscheidend an. Daß eine solche Abhängigkeit, wie sie die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, bestand, geht aus einer Reihe anderer im Urteil wiedergegebener Umstände hervor und wird trotz des Bestreitens sogar von der Revision selbst bestätigt, indem diese vorträgt, aus dem Geschäftsvermittlerbuck 1954 des Zeugen PB ergebe sich, daß er im Jahre 1954 insgesent ca. 400 Fuder Wein vermittelt und davon "nicht einmal" 60 an den Angeklagten geliefert habe. Somit machten nach den &ägenen Angaben der Revision in jenem Jahre die Lieferungen an den Angeklagten rund 1/7 der Gesamtvermittlung des Zeugen Pe aus, eine Menge, die im Gegensatz zu der Meinung der Revision die Auffassung der Strafkammer, PD sei von dem Angeklagten wirtschaftlich abhängig gewesen, nur unterstreicht.

Diese von dem Landgericht gewonnene Überzeugung wird auch durch gewisse im Urteil enthaltene Widersprüche nicht beeinträchtigt, die sich auf zwei Lieferungen des Zeugen PB >eziehen und die im folgenden Abschnitt unter 3) b) und c) behandelt werden. Vielmehr lassen die Ausführungen der Strafkamner, ‚insgesamt gesehen, ‚die Bejahung. der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Zeugen Peg nicht ala. rechtlich angreifbar erscheinen.

Im übrigen hat das landgericht seine Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des. Zeugen nicht allein auf dae Vorliegen der von ihm‘ Wekundeten wirtschaftlichen Abhängigkeit gestützt. Sie hat ihn auch - und insoweit hat die Revision die Feststellungen des Urteils nicht angegriffen, - deshalb als glaubwürdig angesehen, weil er seine Erklärungen in der Hauptverhandlung in absolut sachlicher, ruhiger und klarer Weise ohne irgendwelche Haß- odcr Rachsuchtsgefühle abgegeben hat,und weil er wegen seines Verhaltens bereits rechtskräftig abgeurteilt.worden war, däher durch eine Belastung des Angeklagten für sein eigenes Strafverfahren keine Vorteile mehr hat erwarten können.

+

3) a) Was einzelne Unrichtigkeiten anbelangt, so wird das "weitere Beispiel Gr" (B1. 6 UA) von der Revision zu ‘Unrecht beanstandet. Es handelt sich um Lieferungen vom 28. und 29. April 1954. Die sich hierauf beziehende Eintragung in Kellerbuch B 1 vom 30. April 1954 weist 4 800 Liter aus (Bl. 85 UA): Die in der Revisionsschrift angeführte Teilmenge von 4 840 Litern steckt in der Eintragung vom 21. April 1954

(ebenfalls Bl. 85 UA)!betrifft eine Lieferung von diesem Tage (vgl.

Bl. 86 UA) und hat mit dem gemeinten "Beispiel Greg" nichts zu tun.

b) Dagegen stellen die Ausführungen Ges Landgerichts auf Bl. 46 bis 48 UA äie auf Bl. 14 UA getroffene Feststellung 'in Frage, der Zeuge PB habe "üem nachhaltigen und längeren Druck des Angeklagten! nachgegeben und "das gewünschte Schreiben" - eine unrichtige Kaufbestätigung - übersandt. Mit diesem ' Schreiben ist nämlich, wie Bl. 49 UA ergibt, die auf Bl. 46 bis 48 UA gewürdigte Rechnung vom 30. Dezember 1952 gemeint. _ In dieser Rechnung sinü Gietängaben über Jahrgang und Art des Weins" mit einer anderen Schreibmaschine und mit einem anderen Farbband eingefügt worden (Bl. 47 UA)e Sie ent- “ sprechen, wobei "keine Radierungen zu erkennen sind" (Bl. 48 UA), den Eintragungen im Kellerbuch (Bl. :46 UA)s Stammen die Einfügungen von’ Angeklagten, was die Strafkamner offen läßt, dann hat der Zeuge E ] nicht "das gewünschte Schreiben", sondern nur eine Kaufbestätigung ohne Angaben über Jahrgang und Art gefertigt, wie die Revision vorträgt; hat aber POEED zuf Veranlassung des Angeklagten die Rechnung später ergänzt, dann ist es nicht in der ursprünglich gewünschten Form, sondern mit der Abänderung geschehen, die der Angeklagte bei der Eintragung ins. Kellerbuch übernommen hat (vgl. dazu auch Bl. 50 UA). Die verbleibende Unklarheit sefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. An der Schlußfolgerung, daß die Rechnung vom 30. Dezember 1952 hinsichtlich der Her kunftsangaben und der teilweisen Bezeichnung als Snätlese sowie die entsprechenden Eintragungen im Keller --

buch falsch waren (Bl. 5 UA), ändert sich ebensowenig wie an der Feststellung, daß der Angeklagte versucht hat, das Gericht durch Vorlage der falschen Rechnung zu täuschen.

Darüber hinaus hat der Angeklagte nach der schon auf Bla 8 UA getroffenen Feststellung von derselben Lieferung 392 Liter No Lo und 1003 Liter om RO. Heide verbessert, unter der Bezeichnung "WB _ No im Kellerbuch als "ungezuckert!" eintragen lassen.

ce) In den Urteilsgründen wird mehrfach erwähnt, der Zeuge PB hab> sich auch einem anderen \Wunsche des Angcklagten gebeugt, der mit Schreiben vom 18. April 1952 für eine weitere Lieferung, darunter zwei Puder Ko To; die falsche Jahrgangsangabe 1950 gefordert hatte (Bl. 13, 15, 33 unä 34 UA). Diese Feststellung ist nicht ohne weiteres mit der Bemerkung auf Bl. 43 UA vereinbar, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Kaufbestätigung vom 16. April 1952 zumindest insoweit unrichtig sei, als es sich bei den beiden Positionen :"985 Liter und 992 Liter Keg Po " nicht um 1951er, sondern um 1950er Weine gehandelt habe, Zwar könnte ein Schreibfehler vorliegen. Sollte das aber nicht der Fall sein, so gefährdet auch diese Unklarheit den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht wertet den Foll nämlich nicht als Beispiel für unzutreffende Jahrgangsbezeichnungen (vgl. Bl. 7 und 56 UA), sondern macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe über diesen Einkauf "sine bewußt doppeldeutige Eintragung im Kellerbuch vorgenommen" (Bl. 13 UA), Deran ändert sich ebensowenig wie an dem für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten herangezogenen Umstand, daß er eine falsche Jahrgangsangabe gefordert hat.

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d; Der Revision ist zuzugeben, daß nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in Art. 5 Abs. 6 und 7 der AVO zum Weing eine Auslese zugleich eine Spätlese sein kann. Insofern mag die Bemerkung auf Bl. 81 UA, für sich gesehen, mißverständlich sein. Erkennbar hat das Landgericht aber, wie vorher schon auf Bl. 78 UA und später auf Bl. 126 UA, nur zum Ausdruck gebracht, daß eine Spätlese nachträglich nicht zur Auslese gemacht werden kann oder umgekehrt eine Auslese nicht zur 3pätlese. Denn unnittelbar vorher wird festgestellt, ‘der Angeklagte habe den gleichen Wein zunächst als Auslese und nachträglich als Spätlese "ezeichnen lassen. Im folgenden Absatz wird dann aus der Tatsache, daß der Angeklagte die ganze Rheingauernte 1953 bei der ersten Eintragung weder als Auslese nock als Spätlese ausgewiesen hat, der Schluß gezogen, daß in irklichkeit weder Spät- noch Auslesan darunter waren, Diese entscheidende Schlußfolgerung ist von der angegriffenen Bemerkung unabhängig und daher nicht zu beanstanden,

°) Zutreffend rügt auch die Revision; daß die auf Bl, 12 UA genannten Endzahlen nicht mit den auf Bl. 86 Uhründjewierzu ergänzen ist, auf Bl. 90 .und 92 UA. ermittelten Werten itbereinstimmen, Nach Bl. 12 YA. sind 135 346 Liter als zugekaufte Spätlesnim Xellerbuch eingetragen worden, bei denen die Bezeichnung für höchstens: 68 792 Liter‘; zutreffend gewesen ' iet; nach Bl. 86, So, 9lÄund 92 UA handelt es sich um 138 646 und 66 092 Liter. Diese Unterschiede fallen aber nicht entscheidend ins Gewicht. Wie nämlich die Darlegungen auf Bl. 12 und 92 Ui deutlich erkennen lassen, ist das Lendgericht bei der Schedensermittlung davon ausgegangen, daß der Angeklagte insgesart 143 367 Liter als 1953er Spätlese verkauft und, wie auf Bl. 92 UA hinzugefügt wird, weitere 41 931 Liter zum Verkauf vorrätig gehalten hat. Diese Peststellungen beruhen

auf den Rechnungen, die der sachverständige Zeuge Rein

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überprüft hat, und auf dem Ergebnis der Bestandsaufnahme anläßlich der Yeinkontrolle im Herbst 1955 (vgl. Bl. 92 UA;. Der Gesamtmenge von 185 298 Literästehen nach Bl. 12 UA 68 792 Liter echter $Spätlesen gegenüber, zu denen noch 2 400 Liter als Pachtertrag und 2 000 Liter - auf Bl. 12 UA nicht erwähnter -_ eigener Moselernte kommen (vgl. Bl. 91 und 92 UA). Somit ergeben sich ala Verkauf und Bestand an zu Unrecht bezeichneten Spätlesen 112 106 Liter, während es nach Bl. 92 UA 114 806 Liter gewesen sein sollen. Die Differenz ist verhältnismäßig so gering, daß ihr für die Beurteilung keine Bedeutung zugekom-

men sein kann.

f} Entsprechendes gilt für Widersprüche, die nicht besonders’ gerügt worden sind. So heißt es auf Bl. 12 UA, die Bezeichnung "Rheingauer Originalwein" sei bei 9 500 Litern ‚ungerechtfertigt gewesen, während es sich nach Bl. 95 UA um 8 489 Liter handeln soll. Ferner werden auf Bl. 11 und 85 UA von 59 355 Litern nur 1 200 Liter eigener Rheingauernte als Auslesen mit gerechtfertigter Bezeichnung berücksichtigt, während er nach Bl. 80 una ‚de UA 1 400 Liter sind.

Nach Bl. 11 UA stamnten' ‚aur zwei der ärei von Dr. Nam» noch bezogenen 1952er Weine, aus dem Faß Nr. 1300: e) zu 4,-= DM und f) zu 4,25 DM; nach 31. 25 UA üagegen alle drei. Da indessen auf Bl. 11 "e) bis zZ)" steht, sind wohl auch dort die: zute) bis g)" aufgeführten Weine gemeint; denn auf Bl. 123 UA ist von e) einerseits sowie von £) und g) andererseits die Rede. Selbst wenn sich aber die Feststellung nur auf zwei der drei Weine beziehen sollte, so besagt sie jedenfalls im Ergebnis, daß hier derselbe Wein unter verschiedenen Bezeichnungen zu zwei verschiedenen Preisen verkauft worden ist.

Ob es nun zwei oder drei verschiedene Bezeichnungen waren, spielt keine entscheidende Rolle.

Auf Bl. 14 UA wird im vorletzten Absatz das "erste Beispiel‘ unter *'III, A" (Bl. 4 UA) in Bezug genommen, bei dem der Angeklagte für 20 Fuder mit Schreiben vom 23. Januar 1955 eine unrichtige Bestätigung gefordert habe. Dort geht es aber um eine Licferung von 14 Fudern unter dem 15. Juni 1955 (vgl. auch Bl. 48 UA). Die Lieferung, auf die sich das Schreiben vom 23. Januar 1955 tatsächlich bezieht, wird erst auf Bl. 37 und 38 UA erörtert.

Auf Bl. 86 UA wird zu a) die Lieferung des Zeugen Gr» vom 21. April 1954 aufgegliedert, die nach Bl. 85 UA 6 242 Liter betragen haben soll. Zählt man die Einzelposten zusannen, ergeben sich aber, je nachdem, ob man die "weitere angebliche Spätlese von 600 Litern" hinzurechnet oder mit der Menge gleichsetzt, die zum Verschnitt benutzt worden ist, 6 642 oder 6 042 Liter. :Da jeäoch die Schadensermittlung, wie bereits hervorgehoben (vel. unter II, 3, e) ), nicht von diesen Feststellungen ausgeht, komnt es bei den gelieferten Mengen letztlich nur auf die Spätiesen an. Die darüber getroffenen Feststellungen sind widerspruchsfrei und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision, bei zwei Verschnitten könne "die Möglichkeit eines ‚Zukaufs aus anderer Quelle nicht ausgeschlossen werden", verkennen, daß eben dies durch die Aufstellung‘ aller nachweislich zugekauften Spätlesen geschehen ist.

Schließlich finden sieh auch bei der Angabe von Belegstellen verschiedentlich Widersprüche. So wird auf Bl. 49 UA für "das zweite Beispiel zu III, A" (Bl. 5 UA) das Kellerbuch B3 S. 43 (Eintragung von 30. Dezember 1952) angeführt, auf Bl. 60. UA für die gleiche Eintragung S. 42 R. Auf Bl. 51 werden das Kellerbuch B 1 S. 19 R (Eintragung vom 30. April 1954) und die Ausführungen unter X, L a) in Bezug genommen, zu X, La) (Bl. 85 UA) für äie gleiche. Eintragung, Aber“

S. 20. Auf Bl. 80 UA wird im ersten Absatz das Kellerbuch

B2s,2nRals Belegstelle für die intra; un: der 1953er Rhein.

geuernte jjenennt, Ir 3. Abuotz und auf S. 92 TA dagegen 3. 3, De immer dio Fückseiten ciser geroden mit ciner unseraden “lat+.!

Ruaier 2b cchveln oder umkeart, lie;t die Annahme nahe, des

ie Kellerbuchblätter beiderseitig ‚muneriert sind. Unabhängig caüvon gellikräcn äle Kin ise zuf unrichtige Belogstellen, die über ven Inhalt der indan onen „etroiTtTonen - auch von der m Revision nicht keanstunceten - Teststellunger nicht,

&) In übrigen gsird alle erörterte:, Jnstimnigkeiten

Letztlich gerinzfTüig und ersichtlich nicht auf die ver- J spütcthe Abnotzur: Cor schriftlichen Ürt eilsg;ründe, sondern i suf die Fülle des Stoff's und die unstindiiche Bea irbeitung

Sit zehlreicher Wiederholungen und Ve:weisungen zurückzuführen,

&} Lie Annehme des vendserichts, der Angel la aste sei A ; 4

en,

für das Verbulvon seiner Ange esteliten verantwortl ck, auch

vern er in Einzelfall. ie eiwa bei der Sendung „FUMLRE,

nichts davon gewußt haben < sollte, unterliegt entzgezen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken, Die Straf

Kanne erstellt fes t, aaöatie Gerartige Handlungen dem vom Angeklas sion Truebener Beispiel und seinen grundsätzlichen Anveiisungen, elso”- Ssinen illen n, entsprachen (Bl. 72, 735

76 UA)s Dubei scht sie inet Sıy.Gavon aus, daß es jedem Angestell- J son überlassen zevesen sch, willkirlic' die richtigen Bezeichnungen der eine in falsche umauändern und Talsche Bezeichnungen no chrmuis- abzuwandeln, wie die Revision ncint. Vielmehr zei:en die irört werungen auf Bl. 71 und 72 UA, daß die "generellen Ent: cheidurg en! beit: Angeklagten iagen,

eor Unnoränete", in weicher Weise seine Angestellten "die uine Falsch bezeichnen sollten und welche anderen Yeine sie stavs der bestellte: an die \unden absenden soilten und vcleher ein unter versciieäienen jicnen und zu verschiedenen

{reis veriiwlt verden soilte"n, is wirä ferner Garselegt, daß Anzelilafie erwartete, seine ärzesteliten würden im Einzel- ,

fall, wenn ausnahmsweise keine bestimrte Anweisung vorlag»,

in seinem Sinne verfahren. Diese Überlegungen sind keineswegs tabsolut unsinnig", sondern denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Für dic Strafbarkeit

des Angeklagten genügt die allgemeine Kenntnis von den Vorgängen in seinen Betriebe, die, wie bereits hervorgehoben, seinem Willen entsprachen. (30 für den Fall der Sachhehlerei schon RGSt 59, 204 £ und wesentlich weitergehenä zu 8 18 UnedMG BGHSt 7, 273 £ im Anschluß an BGHSt 5, 47, 49 £).

Die Erwägungen des Landgerichts auf Bl. 75 UA, die den-Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung . vor dem Senat als nicht ganz unbedenklich bezeichnet hatte | den Bestand des Urteils ohne Einfluß. Die S trafkammer erörtert dort die Möglichkeit, daß sin Angestellter aus Rachsucht böswillig "äleselber Weinnummern" - nur zwei für sieben verschiedene Weinsorten -"auf die Rechnung" geschrieben habe. Dies wäre sicherlich nicht im Sinne des Angeklagten gewesen. Demgegenüber hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange;,. festgestellt; daß die Weinnumern auf den

Originalen der Rechnungen. welche die Käufer erhielten, nicht e

angebracht worden sind (Bl. 132 UA): Sonach würden auch die Originalrschnungen, die Dr. Vu» bekommen hat, keine Wein- . nummern enthalten haben. Indessen sind die Darlegungen auf Bl. 75 UA nur verständlich, wenn sich 'auf den Drs ED . zugegangenen Rechnungen. Weinnummern befunden haben. ‚Dieser Widerspruch ist jedoch nur ‚scheinbar; es darf nämlich nicht übersehen werden, daß es sich bei den Erörterungen auf Bi. 75 UA um eine — entbehrliche. - Hilfserwägüng handelt, für die, wie es einleitend heißt, tmicht der. geringste Anhaltspunkt vorliegt". Die Strafkammer kommt auch, unabhängig von dieser Hilfserwägung, zu dem Ergebnis, daß das Yerhalten des Angestellten "dem Beispiel und den Anweisungen des Angeklagten" entsprochen hat.

4 f

5) Bei ihrem Einwand, aus dem Angebot desselben Weines zu verschiedenen Preisen könne dem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden, weil der Käuferkreis sich aus "verschiedenen Kategorien" zusammensetze, übersieht die Revision, daß der Angeklagte nach den Feutstellungen auf Bl. 66 und 122 UA (vgl. außerdem Bl. 9 f UA) ein- und denselben Wein in einund derselben Preisliste unter verschiedenen Bezeichnungen zu verschiedenen Preisen angeboten hat. Das Angebot in einund derselben Freisliste richtet sich notwendigerweise nicht bloß an "die gleiche Käuferkategorie", sondern sogar an einund denselben Käufer.

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6) Die Verurteilung wegen Betruges läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den bindenden Feststellungen der Strafkammer, die, wie erwähnt, oränungsgemäß getroffen worden sind, und die durch die vorhandenen Unstimmigkeiten in ihrem wesentlichen . Kern nicht berührt werden, hat der Angeklagte seine Kunden in erheblichen Umfange, über Herkunft, Jahrgang und Art der angebotenen Weine getäuscht. Der durch die Täuschung entstandene Irrtum ist auch, wie die Strafkamner an Beispielen erläutert hat, ursächlich für zahlreiche Kaufabschlüsse und damit für Vermögensverfügungen geuesen, die zu einem Vernögensscheden geführt ha- | ben,

yas die Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die Strafkamner hat sich keineswegs nit Feststellungen über unrichtige Bezeichnungen in ‚den Kellerbüchern begnügt, sondern - hat die unter unrichtiger Bezeichnung verkauften Weinmengen für das Jahr 1953 iu einzelnen beziffert. Sie ha; hervorgehoben, daß _ auch bei Käufen "auf Probe"-die Täuschung nicht’ beseitigt worden, die falsche Bezeichnung vielmchr mitursächlich für den Kaufabschluß geblieben ist (vgl. dazu BGY in Sammlung lebensmittel-

FH

nt -

rechtlicher Entscheidungen - "SLebMRE - 1, 24 £ und zur Bedeutungslosigkeit der "mustergerechten" Lieferung bei mäuschung über die Herkunft BEHSt 8, 46, 49).

In Übereinstimmung mit der Revision ist die Strafkammer der Ansicht, daß die Käufer keinen Schaden erlitten haben, soweit es sich nur um falsche Bezeichnungen der"Gemarkungen und Weinbergslagen handelte". Ob dieser Ansicht uneingeschränkt beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Mit Recht hat das Landgericht jedenfalls bei der Lieferung von Naturweinen unter der unrichtigen Bezeichnung als spätlese oder Auslese unä von Auslesen als Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese den Eintritt eines Yermögensschadens beim Käufer bejaht. Die Revision irrt, wenn: sie meint, ein solcher Schaden läoge hier nicht vor, weil, wie in Urteil festgestellt; sämtliche von Angeklagten verkauften Geine trotz der falschen Bezeichnung im Preise angemessen und weil somit Leistung und Gegenleistung gleichwertig gewesen seien. Darauf, 6b sich im Einzelfalle der von dem Angeklagten geforderte Preis noch innerhalb der Grenze des Angenessenen bewegte, kommt es nicht

ans

Wie der Senat in Batist 12, 347, 352 zum Verkauf unverfälseh-

ter Auslandsbutter als Deutsche Narkenbutter ausgeführt hat,

ist für die Frage, ob die Abnehmer einer unter unzutreffender Bezeichnung angebotenen Ware einen Schaden erleiden, nicht die Güte der Ware als solche, sondern deren Warktwert entscheidend. Spätlesen und vor allem Auslesen werden aber im allgemeinen

zu einem im Vergleich zu anderen Weinen höheren Preise angeboten. Sie werden deshalb auch - das hat die Strafkammer des näheren dargelegt, - im weinbandel entsprechend höher bewertet und haben’ daher einen höheren Marktwert als sonstige Weine.

ae

a au.

Gerade diese Höherbewertung hat ja den Angeklagten veranlaßt, Naturweine als Spätlesen und Auslesen als Beeren- oder Trockenbeerenauslesen zu bezeichnen. Den Abnehmern solcher Weine wurden somit im Marktwert geringere Weine geliefert, als ihnen angeboten wurden. Darin liegt der ihnen erwachsene, durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten ausgelöste Vermögens-

schaden:

Zutreffenä hat die Strafkammer auch einen Schaden der vornehmlich betroffenen “iederverkäufer in der Gefahr der Beschlagnahme mit der Möglichkeit späterer Einziehung gesehen. Das Eigentum, das die Wiederverkäufer an dem fein erlangten, war von vornherein mit dieser Gefahr belastet. Die Vermögenslage der Wiederverkäufer war mithin schlechter, als wenn der Angeklagte ihnen der Beschlagnahme nicht unterliegende Weine geliefert hätte. Dieser Schaden war alisoe entgegen der Meinung der Revision eine unmittelbare Folge der Täuschungen des Angeklagten und der auf ihnen beruhenden Vermögensverfügungen (so auch BGH in SIChNRE 1, 24, 25).

Das gleiche gilt für die ‚Gefahr, die darin bestand, daß Kunden der Wiederverkäufer Beanstandungen erhoben. Auch insoweit trat mit dem Eigentumserwerb an dem Wein eine Verschlechterung des Gesamtvermögens der Wiederverkäufer dadurch ein, daß sie einen Wein erhielten, bei dessen VWeiterveräußerung mit Beanstandungen seitens (der Abnehmer zu rechnen war, also mit Schwierigkeiten, die das Vermögen beeinträchtigten, und die nicht hätten erwachsen können, wenn die von dem 'Angeklagten gelieferten Weine dem Angebot als Spätlesen oder Auslesen entsprochen hätten, u

Dieser Rechtsauffassung steht die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1954 - 1 StR 256/54 - (SLebMRE 1, 101 f) geäußerte; Ansicht nicht entgegen. Dort ist zwar die

Meinung des Tatrichters als irrig bezeichnet worden, daß die s

| 171). Mit Recht ist die. Strafkammer davon ausgegangen, daß

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Rechtslage der Wiederverkäufer äurch mögliche Beanstandungen der “eine seitens der Abnehmer gefährdet werde. Indessen beruht dies darauf, daß in dem j6ner Entscheidung zugrunde liegenden Falle der Vermögensschaden tschon"durch den Erhalt "geringerer Weine zu erhöhten Preisen! eingetreten war. Hier geht es aber nicht um Lieferungen von Wein zu "erhöhten Preisen", sondern um \ein mit niedrizerem Marktwert.

Auch im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten vregen Betruges keinen Bedenken. Sntgegen der Behauptung der Revision hat äie Strafkammer die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils geprüft und ohne Rechtsversto8 bejaht (Bl. 127 UA}. Ebenso hat sie die betrügerische Abeicht des Angeklagten rechtsirrtumsfrei aus seinem Gesamtverhalten hergelsitet. |

75 Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 4 WG. Der Anschein eines Angebots, besonders günstig zu sein, kann in irgendeinem Vorteil, sei es in einem wirklichen oder nur vermeintlichen, liegen. Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im ‚Hinweis auf die Herkunft einer Ware enthalten sein (BERSt 4, 44 2 im Anschluß an RGZ 66,

es gegen die Lauterkeit geschäftlichen Wettbewerbs ver-. stößt, fremde Erzeugnisse. als. eigene zu verkaufen. Denn jeder Käufer glaubt, beim Erwerb von ’Eigenerzeugnissen des Verkäufers einen gewissen Vorteil zu haben, sei es hinsichtlich des Freises, worauf die St trafkammer abgestellt hat, sei es, wie zu ergänzen ist, hinsichtlich der Güte, Auf jeden Fall erreichte der Angeklag‘ .e durch die falsche Bezeichnung als

" Öriginalabfüllung" eine ungerechtfertigte Bevorzugung seiner Angebote. Das gilt in gleichen, wenn nicht noch stärkeren

19 -

Umfang für den Hinweis auf den erschlichenen Siegerpreis

und für die falschen Angaben über Wachstum, Jahrgang und

Art der Weine in den Preislisten. Jedermann wird geneigt sein, bei glcichem Preis eine von einem erfolgreichen Weinbauern angebotene Spätlese oder gar Auslese einen einfachen Naturwein vorzuziehen. Gerade diese vorsätzlichen Falschbezeichnungen in Verbindung mit der vom Angeklagten als "Bag auf HE vetonten Bicderkeit, wobei er den Weinkauf nicht nur als Vertrauenssache bezeichnete, sondern überdies in aufäringlicher Forn um Vertrauen bat und sogar noch hinzufügte, er werde es rechtfertigen,erfüllen den äußerer und inneren Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs in hohem

Maße.

8)Daß der Angerlagte gegen das Verbot des § 4 Nr. 3

“ LebMG verstoßen hat, steht außer Frage. Die hierauf beruhende Verurteilung aus § 11 Abs. 1 LebMG wird von der Revision auch nicht dem Grunde, sondern rur dem Umfang nach angegriffen. Die Rüge geht fehl. Denn die Feststellungen der Strafkammer sind, wie schon erörtert, in ihrem wesentlichen Kern nicht zu beanstanden.

| Die Strafkamner hat dabei auch § 31 Weing beachtet. Zwar sind durch dieselbe fortgesetzte Handlung neben § 265 StGB, § 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, ll Abs. 1 LebM& noch §§ 5 Abs. 1, 2 und 5, 6 Abs. 1 Wein, Art, 19 AVO zum WoinG verletzt worden, wie. das Landgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, Die zugehörige Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 ‘Nr. 3 Weing tritt aber rach 8 31 WeinG. gegenüber den anderen Bestimmun-- gen mit höherer Strafdrohung zurück.

9) Die Behauptung der Revision, das Landgericht sei davon ausgegangen, daß der Angeklagte überhaupt kein

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"Zuckerungsbuch" geführt habe, trifft nicht zu. Festgestellt ist vielmehr, daß der Angeklagte bis "frühestens" zum 1. April 1953 kein solches Weinbuch nach Muster G geführt hat, obwohl er Zucker bezogen und für den Wein verwendet hatte (Bl. 12

und 128 UA). Diese Feststellung ist für das Revisionsge-

richt bindend und rechtfertigt zusammen mit der weiteren Feststellung, daß die Verwendung auch aus anderen Büchern nicht hervorgegangen sei, die Annahme eines Vergehens |

- nicht einer Übertretung, wie die Revision meint - nach

§§ 27 Nr. 1, 19 Abs. 2, 4 Weing, Art. 19 Abs. 5 g) AVO

zum Wein.

Ebensowenig sind die Rechtsausführungen über die Verstöße gegen §§ 27 Nr. 3, 3 Abs, 4 WeinG, Art. 3 AVO zum \einG - Unterlassen von Zuckerungsanzeigen - unä gegen §§ 26 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. I Nr. 1, Art. 19 AVO zum WeinG - unrichtige »intragungen über die eigene Wweinernte und Zukäufe - zu beanstanden. | = .

Fehlsam ist dagegen, daß die Strafkamner das "Nichtkenntlichmachen" zahlreicher Yerschnitte als Zuwiderhandlung . gegen §§ 27 Nr. 1, 19 weint geviertet hat. Es handelt sich

dabei nicht nur um ein einfaches Unterlassen von Buchungen;

vielmehr wurde der Buchihhalt dureh diese bewußte Unterlassung unrichtig, so daß der Angeklagte nicht § 27 Nr. 1, sondern § 26 Abs. 1 Nr. 4 Weing. verwirklicht hat (RG in IRR 1941, Nr.- 991). Der Fehler beschwert ihn jedoch nicht. Im- übrigen ist diese Unrichtigkeit auch deshalb unerheblich, weil die Strafkammer alle vier Fälle nit Recht. als eine einheitliche Tortgesetzte Handlung angesehen hat, die insgesaut unter

5 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG fällt.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Strafbestimmungen des Yeingesetzes zurücktreten, wenn die gleiche

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Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (vgl. II, 8). Infolgedessen ist für die vom Landgericht angenommene Tateinheit mit den erörterten Vergehen nach § 263

StGB, § 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG an sich kein

Raum. Trotzdem bleibt die Revision im Ergebnis ohne Er(olg.

In Wahrheit liegt nämlich nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor. Wie der Senat schon wiederholt betont hat, sind Yeinverkäufe unter irreführender Bezeichnung einerseits und unrichtige Buchführung andererseits zwei rechtlich selbständige Handlungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vornahme der falschen Eintragungen oder das Unterlassen von Eintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Weinverkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben (vgl. 2.B. das unveröffentlichte Urteil von 12, Dezember 1958 - 2 StR 400/58 -, des

„die Revision in anderem Zusammenhang erwähnt). Daß sich

eine Handlung auf eine andere auswirkt, macht beide noch nicht zu "ein- und derselben" im Sinne des §§ 73 StGB. Der Angeklagte hätte also wegen zwei selbständiger: Handlungen verurteilt werden müssen. Deshalb ist er durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert. . 2 |

20) Butgegen der An ht der Revision enthält das Urteil hinsichtlich der Vernichtung von Karteiblättern keine Widersprüche, Auf Bl, 21 UA at. keine. vollständige Aufzählung er-Zolgt. Es wird nur gesag bei“ ‚deri verbrannten Geschäftspapieren handele. es sich: "insbesondere um richtige Rechnungen von Dritten, 0; sowie um Rechnungsdurchschriften und Packzettel et zusätzlich wird auf Bl. 55 UA bemerkt, daß auch Karteikarten verbrannt wörden. seien. Abgesehen davon war die Strafkammer nicht gehindert, im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung noch weitere Feststellungen anzuführen.

Auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist im Ergebnis beizupflichten.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte sei, obwohl er

ab 1952 über seine Weinverkäufe keine ordnungsmäßigen — gebundenen - Bücher mehr geführt, sondern eine Kartei eingerichtet habe, zumindest verpflichtet gewesen, die "Geschäftspapiere" aufzubewahren, zu denen die Karteiblätter gerechnet werden müßten. Zwar betreffe § 19 Abs. 5 WeinG seinem Wortlaut nach nur die auf "eingetragene Geschäfte bezüglichen Geschäftspapiere". Damit sei aber nicht gesagt, daß beim Fehlen von Büchern jegliche Aufbewahrungspflicht entfalle. Es bestehe vielmekr eine erhöhte Verpflichtung zur Aufbewahrung aller Unterlagen, aus denen ZU erseher sei, welche Mengen von Wein der zur Buchführung Verpflichtete ! an andere- abgegeben habe.

Ob diese Auslegung äes Gesetzes richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden; äenn die Karteikarten können, entgegen der Ansicht des Lanägerichts, nicht mit "Geschäftspapieren" gleichgesetzt werden. sie sinä "Buchersatz", wie sie das Landgericht vorweg selbst yezeichnet hat. Zwar bestimnt Art. 19 Abs. 1 AVO zum “einG, daß die Bücher gebunden und Blatt für

Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Nummern versehen

sein müssen. Nach Art. 19 Abs. 7 und 8 genügen aber ausnahusweise auch die Eintragungen in "Bücher anderer Form", Dementsprechend hat das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Korsten des Landes Rheinland-Pfalz durch Erlaß vom 12. Oktober 1955 - \r. 22.110 =. die weinkontrollbehörden angewiesen, be-

stimmte Loseblatt-Durchschreibesystene mit gewissen Einschränkun- .

gen als ordnungsgemäße Yeinbuchführung gelten zu lassen, um "den buchführungspflichtigen Betrieben die Aufzeichnung der für die weinkontroille erforderlichen Angaben durch die Anerkennung eines neuzeitlichen Buchführungssystens zu erleichtern und die Arbeit der Yeinkontrolleure zu vereinfachen". (DwZ 1956, 12%; vgl. auch “DWZ 1955, 644 und YBl 1958, 289). Diese Anordnung trägt der allgemeinen Entwicklung Rechnung, äie bereits dazu geführt hat, daß steuerrechtlich tgebundene*Bücher nur noch gefordert

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werden, "soweit es — sonst bei Buchführungspflichtigen - geschäftsüblich" ist (§ 162 Abs. 4 “AbgO). Auch "Handelsbüche im Sinne des § 38 HGB sind schlechthin alle Aufzeichnungen eires Kaufmannes, die "den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" ‚entsprechen. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist überdies allein ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellw der Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts entscheidend. Daher sind sogar Lieferscheinblocks als "Handelsbücher nach

§ 239 Abs. 1 Nr. 4 xoı bezeichnet worden, weil die Warenbewegungen nicht aus den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu bestimmten Büchern oder KZarteien, sondern nur aus Eintragunger in diese Blocks ersichtlich waren (BGE Urt. v. 9. Dezenber 19: 3 StR 198/54 - in IM zu § 239 KO, Nr. 10). Erst recht ist eir Kartei, die von einem gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchhaltung Verpflichteten anstelle gebundener Bücher geführt wird, solchen Büchern gleichzusetzen, ohne daß es darauf ankommt,

ob die zuständige Behörde äie Buchführung in Karteiform gemäß Art. 19 Abs. 7 oder 8 AVO ausnahmsweise genehmigt hat oder nicht. Die Folge ist, daß anstelle der - nicht vorhan-Genen - gebundenen Bücher äie Karteiblätter "nebst den auf die - dort - eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren" nach 8 19 Abs. 3 Weing aufzubewahren sinds

Darin liegt keine unzulässige Analogie", wie sie die Revision in der Sleichsetzung von Karteiblättern und Geschäftspapieren siekt. Es handelt sich vielmehr um eine Auslegung des Gesetzes, die bei dem ‚allgemeinen Zug zu neuzeitlicher Buchführung in Karteiform seinem Sinn und Zweck gerecht wird. Schon in den Erläuterungen zu dem En'wurf eines Weingesetzes (Reichstagsdrucksache Nr. 987 Ger 12, ‚nstElaturperiode,

I. Session 1907/1908) heißt es zu § 17 (jetzt § 19}: " Die vorgeschriebene Buchführung soll das Geschäft des einen Betriet kontrollierenden 3Beakten erleichtern; ihr Wert liegt aber

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mehr noch darin, daß sie mit dem Zwange, die Vorschriften

des Gesetzes stets im Auge zu haben, auch den minder gewissenhaften Betriebsinhaber mittelbar anhalten wird, sie zu beachten. o0o biuß demnach das Gesetz dafür sorgen, daß überall ... Bücher geführt werden, die einen Überblick über das Geschäft geben,

so ist es doch weder nötig noch den praktischen Bedürfnissen angemessen, Gleichmäßigkeit der Form unbedingt zu fordern ..." Wesentlich war mithin nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Form, sondern das Vorhandensein von Aufzeichnungen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle ergeben.

Daß die Karteiblätter als "Bücher" und nicht als "Geschäftsparziere" zu bewerten sind, ändert nichts an dem von der Strafxamner festgestellten Unreehtsbewußtsein des Angeklagten bei der Vernichtung dieser Unterlagen. Da es nur um die Aufbewahrungsgflicht geht, braucht nicht entschieden zu werden, ob durch die Führung einer Kartei allein der Buchführungspflicht genügt wird /verneinend Gessinger in WeinBl 1956, 26/27). Ebenso kann offen bleiben, ob noch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten ist, das unrichtige Eintragungen in eine "Kartothek" als solche nicht strafbar seien (so RG in HRR 1940 Nr. 1276 und 1941 Nr. 991). : |

'Unerkeblich ist schließlich, daß der Angeklagte über jeden Yeinverkauf einen Beleg aufbewahrt haben will. Die Strafkammer hat festgestellt, daß äie ‚Zurückbehaltenen Belege keine Yeinnummern enthielten. Gerade darauf kam es aber für die Weinkontrolle entscheidend an. Deshalb. waren neben den Karteiblättern und den Rechnungsdurchschriften auch die Packzettel von Bedeutung.

» 11) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei für sein Tun voll verantwortlich, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken,

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Die Behauptung der Revision, diese Feststellung beruhe "offensichtlich" nicht auf dem Gutachten des Sachverstänäigen Dr. WEB, ist unverständlich. Die Strafkammer schließt sich ausdrücklich diesen "überzeugenden Gutachten" an und bemerkt leo diglich, das Ergebnis werde "zudem! durch den Eindruck bestätigt, den der Angeklagte "während der längeren Verhandlungsdauer" gemacht habe. Das beanstandete wörtchen "daher" im Schlußsatz bezieht sich erkennbar auf den ganzen Abschnitt: Er beginnt mit einer Wiedergabe des Untersuchungsbefundes; daran anschließend wird die Frage der Zurechnungsfähigkeit ausreichend erörtert und mit überzeugender Begründung bejaht. Daß die Strafkammer das "Hemmungsvermögen" nicht besonders erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden; denn es fehlte jeder Anlaß dafür, nachdem keine ' - Umstände hervorgetreten waren, die auch nur entfernt auf das Vorhandensein eines der biologischen Zustände hingedeutet hätten, von deren Vorliegen das Gesetz den Ausschluß oder die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit abhängig nacht .-

Der in diesem Zuseinmenhang erhobene Vorwurf unzureichender Aufklärung geht ebenfalls fehl. Prof. Ki; dessen Nichtzu- . ziehung als Sachverständigen die Revision allein noch bean- : standet, ist mr in dem Vertagungsamtrag der Verteidigung vom 17. Dezember 1957 als behandelnder Arzt erwähnt worden. Warum sich seine ‚Anhörung: der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, nachdem sie: einen, wie.es im Urteil: heißt, ‚erfahrenen Und zuverlässigen. Sachverständigen. vernommen hatte, ist von der Revision nicht dergetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kriogsbenchääigung” des. Angeklagten hat däs Landgericht festgesteltt (Bl. 1 UA), eine: Hirnverletzung dagegen nicht. Im Urteil ist ausdrücklich bemerkt, Anhaltspunkte dafür, daß dic damalige Erkrankung, eine Knochenmarkvereiterüng;,s. auf das Hirn des Angeklagten übergegriffen nätte, habe der Sachver-

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ständige nicht feststellen können. Tamit werden alle Ausführun-- sen der Revision hinfällig, die an das Vorhandensein einer Hirnverletzung anknüpfen,

12) Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, :

Der Hinweis der Revision auf andere Strafurteile geht fehl. Daß andere Täter in anderen Fällen anders bastraft worden sind, besagt weder etwas für noch gegen die Angemessenheit der gegen den Angeklagten erkannten Strafe. Ebensowenig ist die Berücksichtigung der getilgten, aber unbestreitbar "einschlägigen"Vorstrafe zu beanstanden. Da der Angeklagte sich auf völlige Unkenntnis des Yeingesetzes berufen hatte, kam hier der früheren Verurteilung besondere Bedeutung zu.

Für die Bemessung der Geldstrafe ist der in den Jahren 1952 bis 1954 versteusrte Gesamtgewinn des Angeklagten von mehr als 266 000 DM nicht entscheidend gewesen. Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit die zu der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung angestellte & Erwägung des. Landgerichts zutrifft, darin seien 'weder die außerordentlichen Aufwendungen für die erheblichen Zukäufe von Grundbesitz noch die außerordentlichen Aufwen-- dungen für die yorbenserungen und. Modernisierungen der Betriebe des Angeklagten. enthalten ErrZ, « Richtig ist jedenfalls, daß aus Endsummen über Gewinn und Verlust die Aufwendungen im einzelnen ebenso wenig. zu ersehen sind wie die Höhe des Gesamtvermögens. Im übrigen hat das Landgericht, unabhängig von dieser Überlegung, entsprechend der Vorschrift des.§ 27 c StGB ganz allgemein auf "die wirtschaftlich glänzende Situation des Angeklagten! abgestellt und letztlich die Geldstrafe nur nach dem "durch sein betrügerisches Verhalten erzielten Gewinn" bemessen. Daß es diesen Mehr-Gewinn mit mindestens 100 000 DM angesetzt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schätzung geht ersichtlich darauf zurück,

Vein unter falschen Bezeichnungen verkauft hat, Mögen die Prei - für sich geschen - auch angemessen gewesen sein, so ist da mit nicht gcsagt, daß der Angeklagte bei wahrheitsgemäßen Angaben den gleichen Umsatz gehabt hätte. Im Gegenteil, nur durch seine Betrügereien gelang es ihn, "das Geschäft zu machen". wie die Strafkamnmer hervorgehoben hat,

Der Urteilsspruch ist hinsichtlich der Geldstrafe durch Aufnahme der dafür erkanuten Ersatzfveiheitsstrafe zu ergänzen, die Unterlassung beruht auf einem Versehen des Landgerichts, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.

. 13) Gegen die verhängten Beschränkungen der Berufsausübung bestehen ebenfells keine rechtlichen Bedenken. Sie erstrecken Sich entgegen der Ansicht der Revision zumindest mittelbar auf den Vertrieb Auflage zu Il, a) oder auf die Herstellung (Auflagen zu II, b und ©) von Wein. Daß außerdem die Weinkontrolle erleichtert wird; kann die zulässigen Maßnahmen nicht unzulässig machen. oo Bu |

Busch | Dr, Dotterweiech Scharpenseel Pr. Schulseha Bye Kirchhof