Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 75

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund49 Entscheidungen

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

§ 74f § 76