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BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 151/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ur 2524 C<0

Im Nnanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann T mp aus EB dort geboren an @. END EB,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 3undesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. November 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen sieben Unzuchtsverbrechen nach § 176 Abs. 1 ir. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat in den Jahren 1952 und 1953 in seinem als Verkaufsstand dienenden Pavillon sieben Kädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren in wollüstiger Absicht mit beiden Händen plötzlich von hinten umfasst, ihre Brüste fest und anhaltend gedrückt und den Körper der Kinder an sich gepresst.

Die schon gut entwickelte Ursula Kgp wies er debei

auf ihre "schönen, dicken Brüste" hin, er fasste sie

auch an die Knie und forderte sie auf, ihre Hose herunterzuziehen. Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Der ingeklagte macht zu Unrecht geltend, die Strafkammer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, weil

der Beisitzer Landgerichtsrat 2. „v. Dr. A nach dem. . Zusanmenbruch nicht wieder zum Beamten erflannt worden

sei. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann bei den Amts- und Land-

gerichten als Hilfsrichter verwendet werden, wer zum

Richteramt befähigt ist, auch wenn er nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden ist. Im § 70 Abs. 2 GVG wird die Beiordnung eines nicht ständig angestellten Richters als Hilfsrichter bei einem Landgericht, sofern nicht landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, als zulässig vorausgesetzt (RGSt 60, 412, HRR 1955, 1813, BGHSt 1, 274, Löwe-Rosenberg 19. Aufl § 70 GVG Anm 3). Landgerichtsrat Dr. Rp wurde auf Grund 8 7 YO über die laufbahn des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 - RG51 I, 917 - in Verbindung mit

Nr, 9 Abs. 2 DV vom 6. Juni 1939 - DJ S 997 - vom Ober-

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landesgerichtspräsidenten in Hamm zum Eüilfsrichter beim Landgericht in Bielefeld unter Berufung in das 3eamntenverhältnis auf Widerruf bestellt. ür ist am 2. Kai 1951 vereidigt worden. Seine Dienstleistungsaufträge wurden regelmässig verlängert. Er war mithin zur Ausübung des Richteremts berechtigt. Der Aushändigung einer \rnennungsurkunde bedurfte es nicht (3VerfG in NJiW 1954, 225 Nr. 1).

Der vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen FB ist allerdings, wie die Revision mit Recht rügt, :weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden. .kuf diesem Verfahrensverstoss (RGSt 65, 351; JW 1932, 2262 Nr. 19) beruht indessen die Entscheidung ersichtlich nicht. Der Zeuge sollte bekunden, er sei bei dem Vorfall "hinzugekommen", bei dem der Angeklagte die TTeidi CB an die hand gedrückt und ihr den „antel abgeputzt haben soll, das ilädchen habe nicht ironisch geäussert: "Ja, so wie Sie sind, ist keiner". Der Beweissatz schliesst nicht aus, dass diese Bemerkung schon gefallen war, ehe der Zeuge hinzukam. Nacı den Urteilsfeststellungen verliess Heidi gerade den Ver-. kaufsstand, als der Kunde den Laden betrat.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Berührungen des ängeklagten seien nicht nur flüchtig, sondern handfest und nachhaltig, also von ‚einer gewissen äusseren Erheblichkeit gewesen. Sie hätten deshalb nicht nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung gehabt, sondern auch das geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsge[ühl verletzt. Aus dem Vor-

gehen des Angeklagten hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei auf eine wollüstige Absicht geschlossen: "Der Angeklagte war sich der geschlechtlichen Beziehung seines Handelns in jedem einzelnen Falle ebenso bewusst wie

der Tatsache, dass die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren". Seine Handlungen sollten "der Erregung oder 3e- . friedigung seiner Geschlechtslust dienen", Damit sind

‘ der äussere und der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig festgestellt.

Was die Nevision dagegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Ob die Schlussfolgerungen der Strafkammer zwingend oder überzeugend sind, ist unerheblich. Erforderlich ist nur, dass sie denkgesetzlich möglich sind, sofern die Begründung erkennen lässt, dass sich das Gericht auch - "der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist.

. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsdarlegungen keinen Zweifel aufkommen. Die Angabe von Beweistatsachen ist übrigens im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der jugendlichen. Zeuginnen auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, der durchweg günstigen Beurteilungen der Kinder durch ihre Lehrer und weitere Zeugen sowie der gutachtlichen Äusserung des "in der Kinderpsychologie erfahrenen" medizinischen Sachverständigen überzeugt. Es hat insbesondere bedacht, dass wegen des !kritischen Alters" der “ädchen und des früheren mündlichen Austausches ihrer Erlebnisse besondere Vorsicht bei der “ürdigung ihrer Aussagen geboten sei. antgegen den Ausführungen der Revision -- - - - = -

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het der Tatrichter auch nicht übersehen, dass Ursula KB schon in eine andere Strafsache gegen Bergmann wegen eines an ihr verübten Sittlichkeitsverbrechens verwickelt war und weder ihrem jüngeren Bruder noch ihrer Mutter von der Aufforderung des Angeklagten, ihre Hose herunterzuziehen, erzählt hat. ür hat das anfängliche Verschweigen dieses wichtigen Umstandes einleuchtend mit dem gesunden Schamgefühl des Kindes erklärt und dessen Glaubwürdigkeit unter 3erücksichtigung der Angaben der Mutter des Mädchens besonders eingehend geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen hat Ursula bei ihren Vernehmungen die an ihr begangenen Verfehlungen des Bergmann und des ingeklagten genau

zu unterscheiden gewusst; sie war offensichtlich bestrebt, den Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Dass im Laden des Beschwerdeführers reger Kundenverkehr herrschte, ist dem Landgericht ebenfalls nicht entgangen. Um der drohenden Gefahr der Entdeckung zu entgehen, hat der Angeklagte nach den bindenden Urteilsfeststellungen vor Verübung des Verbrechens an Rita BED den Vorhang vorgezogen, der Verkaufs- und ıbstellraum trennte. Bei Ursula K@B hat er die Ladentür geschlossen und in allen übrigen Fällen mit den Kindern gescherzt und '"gealbert". Seine weitergehende Absicht hat er darum nur bei der Ursula Kg zu offenbaren gewagt. Diese Beweiswürdigung, die weder Verstösse gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Die Revision rügt schliesslich auch zu Unrecht, dass das Landgericht nicht von Amts wegen geprüft hat, ob der Angekla&äte, der mehrere Jahre in Konzentrationslagern zugebracht hat, bei Begehung der Straftaten et-

wa an Arteriosklerose oder einer sonstigen krankhaften Geistesstörung gelitten habe. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 55 Jahre alt. Weder er noch sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine solche &rkrankung behauptet. Auch der während der Verhandlung anwesende medizinische Sachverständige hat offenbar keinen Anlass gesehen, auf Bedenken in dieser Richtung hinzuweisen. Bei dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Geistesverfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grund ihres persönlichen Eindrucks bilden. Besonderer Erörterungen hierüber bedurfte es in den Urteilsgründen nicht (§ 267 Abs. 2 StPO).

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

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