Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/136#abs-1 (1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/136#abs-2 (2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/136#abs-3 (3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/136#abs-4 (4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/136#abs-5 (5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 136 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.12.2013 – 2 Wx 306/13
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2016 – 20 W 352/14Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2016 – 20 W 113/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2016 – 20 W 132/14Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 20 W 72/14Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 3-05 O 164/13
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 11.07.2024 – 1 BvL 1/22Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 280, 281 FamFG, § 2 Abs 2 KostO - unzureichende Vorlagebegründung
- OLG München, 24.07.2023 – 11 W 768/23 e
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 136 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.