Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/135#abs-1 (1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/135#abs-2 (2) Solange im Land Baden-Württemberg anderen als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach diesem Gesetz zu erheben. Der Geschäftswert ist nur auf Antrag festzusetzen. Über die Festsetzung des Geschäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/135#abs-3 (3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsverwalter gleich.