Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- OLG Oldenburg, 05.06.2015 – 10 W 6/15
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 10 W 70/15
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2012 – 15 W 17/12Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.09.2011 – 5 W (Lw) 7/10
- OLG Brandenburg, 21.10.2010 – 5 W (Lw) 4/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.