Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 45
Stand: 10.06.2019
Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
Wird zitiert von 462 Entscheidungen zu § 45 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 – 101 W 3/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- OLG Hamm, 31.01.2003 – 10 U 38/01
- BGH, 07.10.2020 – BLw 1/19Landwirtschaftssache: Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Beschwerdeeinlegung; Befugnis zur Abänderung der Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners bei unzulässigem Rechtsmittel der unteren Genehmigungsbehörde
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- OLG Rostock, 05.03.2018 – 14 W XV 1/18
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.07.2026 – 10 W 8/26Höferecht: Widerruf einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung bei Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.