Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 62 Verfahrenskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-2 (2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-3 (3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,
Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Einspruchs eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-5 (5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-6 (6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-7 (7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Jedoch ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-8 (8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Falle zur Zahlung von Kosten verpflichtet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-9 (9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/62#abs-10 (10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.