Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 134 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 12.03.2015 – 12a W 3/15
- BGH, 02.06.2016 – V ZB 3/14Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im notariellen Testament mit nicht eindeutigen VerhaltensanforderungenZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 18.05.2016 – 12a W 2/15Zitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2016 – 20 W 312/15
- OLG Zweibrücken, 28.03.2014 – 3 W 27/13
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2014 – 20 W 520/11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 212/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.06.2025 – 7 W 8/25
- LG Neubrandenburg, 27.01.2021 – 2 T 108/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/134#abs-1 (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/134#abs-2 (2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.