§ 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
Stand: 28.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/132#abs-1 (1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/132#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/132#abs-3 (3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/132#abs-4 (4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/132#abs-5 (5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 132 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 14.02.2024 – 102 W 164/23Zitiert von 2
- LG München II, 29.07.2021 – 5 HK O 7359/21
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- OLG Düsseldorf, 12.05.2014 – I-26 W 7/14 [AktE]
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- OLG Düsseldorf, 23.02.2015 – I-26 W 14/14 [AktE]
Zuletzt entschieden
- KG, 26.11.2025 – 2 W 32/25
- BayObLG, 19.11.2025 – 101 W 141/25 e
- OLG Saarbrücken, 28.03.2025 – 1 W 22/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 132 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 132 aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 132 aufgehoben durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 132 aufgehoben und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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