Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 44
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- OLG Brandenburg, 29.09.2011 – 5 W (Lw) 7/10
- OLG Brandenburg, 21.10.2010 – 5 W (Lw) 4/10
- OLG Celle, 16.06.2025 – 7 W 8/25
- OLG Celle, 22.07.2024 – 7 W 6/24
- OLG Hamm, 18.07.2024 – 10 W 24/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.07.2024 – 10 W 128/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 76/23
- OLG Hamm, 21.11.2023 – 10 W 133/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/44#abs-1 (1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/44#abs-2 (2) Bei einem Verfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.