Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 44
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/44#abs-1 (1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/44#abs-2 (2) Bei einem Verfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.
Wird zitiert von 455 Entscheidungen zu § 44 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.01.2003 – 10 U 38/01
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- OLG Hamm, 20.04.2023 – 10 U 78/22
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2022 – 20 WLw 6/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.07.2026 – 10 W 8/26Höferecht: Widerruf einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung bei Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.