Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-1 (1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-2 (2) Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-3 (3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahlweise anzubieten. Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-4 (4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bieter kann den Antrag stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, dass ihm beim späteren Vollzug des Angebots Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-5 (5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/39a#abs-6 (6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes finden nach Stellung eines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 39a WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 – 20 W 13/08Zitiert von 5
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 53/11
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 3-05 O 116/12, 3/05 O 116/12
- BVerfG, 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des Minderheitsaktionärs im Falle eines übernahmerechtlichen "Squeeze out" - keine Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode geboten - verfahrensrechtliche Absicherung gem §§ 39a, 39b WpÜG ebenfalls hinreichend - keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV bzgl der Frage der Widerleglichkeit der AngemessenheitsvermutungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2022 – 3-5 O 19/22
- OLG München, 14.12.2021 – 31 Wx 190/20Zitiert von 17
- BGH, 23.11.2021 – II ZR 312/19Wertpapierrechtliches öffentliches Angebotsverfahren: Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung; vorvertragliche Nebenpflicht des Bieters; SchutzgesetzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39a WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 39a Abs. 5 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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