§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d#abs-1 (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d#abs-2 (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 293d AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG München, 26.06.2018 – 31 Wx 382/15Spruchverfahren: Erhöhung des Ausgleichs bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Zulässigkeit der Absenkung der Marktrisikoprämie unter den IDW-FAUB-Mittelwert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 26 W 2/21
- OLG Düsseldorf, 08.06.2020 – 26 W 7/20 [AktE]
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Dortmund, 06.04.2022 – 18 O 9/17 AktE
- OLG München, 20.03.2019 – 31 Wx 185/17Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293d AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 293d eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
-
25.05.2009 Ausfertigung
§ 293d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
-
04.12.2004 Ausfertigung
§ 293d geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.