§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG München, 26.06.2018 – 31 Wx 382/15Zitiert von 17
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 26 W 2/21
- OLG München, 20.03.2019 – 31 Wx 185/17Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.06.2022 – 5HK O 16226/08
- LG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – 3-05 O 68/17
- LG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 3-05 O 164/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293d AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d#abs-1 (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d#abs-2 (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.