Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 11 Bundesergänzungszuweisungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
| Brandenburg | 15 580 000 Euro, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10 496 000 Euro, |
| Sachsen | 26 158 000 Euro, |
| Sachsen-Anhalt | 15 334 000 Euro, |
| Thüringen | 14 432 000 Euro. |
Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, wenn sie im jeweiligen Ausgleichsjahr das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß Absatz 2 Satz 2 erfüllen:
| Berlin | 62 831 000 Euro, |
| Brandenburg | 76 524 000 Euro, |
| Bremen | 62 501 000 Euro, |
| Hamburg | 78 699 000 Euro, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 77 987 000 Euro, |
| Rheinland-Pfalz | 54 410 000 Euro, |
| Saarland | 70 652 000 Euro, |
| Sachsen | 54 510 000 Euro, |
| Sachsen-Anhalt | 78 157 000 Euro, |
| Schleswig-Holstein | 72 969 000 Euro, |
| Thüringen | 78 404 000 Euro. |
Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-5 (5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-6 (6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/11?asof=2025-01-01#abs-7 (7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
Änderungsverlauf
-
29.09.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2025 (BGBl. I Nr. 227)
-
01.01.2025 in Kraft
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254)
BGBl. 2024 I Nr. 254
-
03.12.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2657)
BGBl. 2020 I S. 2657
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2051)
BGBl. 2019 I S. 2051
-
01.12.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I 2755)
BGBl. 2016 I S. 2755
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2013 I S. 2395
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
-
27.05.2010 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I 671)
BGBl. 2010 I S. 671
-
19.12.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
-
22.12.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3376)
BGBl. 2006 I S. 3376
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.