Gesetze / FAG · BGBl I 2001, 3955, 3956

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

19 Normen · ausgefertigt 20.12.2001 · 105 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 30.07.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Erster Abschnitt · Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
  2. § 1Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
  3. § 2Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
  4. § 3Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
  5. Zweiter Abschnitt · Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
  6. § 4Finanzkraftausgleich
  7. § 5Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
  8. § 6Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
  9. § 7Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe
  10. § 8Steuereinnahmen der Gemeinden
  11. § 9Einwohnerzahl
  12. § 10Bemessung der Zu- und Abschläge
  13. Dritter Abschnitt · Bundesergänzungszuweisungen
  14. § 11Bundesergänzungszuweisungen
  15. Vierter Abschnitt · Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
  16. § 12Feststellung der Umsatzsteueranteile
  17. § 13Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres
  18. § 14Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
  19. § 15Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
  20. § 16Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
  21. § 17Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
  22. § 18Berichts- und Auskunftspflichten
  23. § 19Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020

Änderungsverlauf

  1. 30.07.2026 — 3 Normen geändert · §§ 10, 11, 16 neueste Änderung
  2. 30.10.2025 — 3 Normen geändert · §§ 1, 11, 16
  3. 02.10.2025 — 1 Norm geändert · § 1
  4. 13.04.2025 — 1 Norm geändert · § 1
  5. 01.01.2025 — 3 Normen geändert · §§ 8, 11, 12a

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.