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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 671

BGBl. 2010 I S. 671 · 8.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
                                          Gesetz
                       zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
                   und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben
               auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
                                               Vom 27. Mai 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
    Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

  Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

     „Koordinierende Beratung der Grundannahmen

     der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung
     der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäi-
     schen Wirtschafts- und Währungsunion“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und
     Finanzplanungen des Bundes, der Länder und
     der Gemeinden und Gemeindeverbände berät
     der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden
     volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Da-
     bei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik
     Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen
     Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des
     Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
     Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und
     in diesem Rahmen den Erfordernissen des ge-
     samtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung
     zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinie-
     rung der Haushalts- und Finanzplanungen Emp-
     fehlungen beschließen.“
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
  e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. § 51a wird aufgehoben.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für
     die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabi-

     litätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrneh-
     mung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die
     Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der
     in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufge-

     stellten Finanzplanungen in einheitlicher Syste-
     matik.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Finanzpla-
     nungsrates“ durch das Wort „Stabilitätsrates“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzplanungsrat“
     durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzplanungsrat“
     durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.

                       Artikel 2

      Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
     ringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im

     Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“
     über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schlie-
     ßung der Infrastrukturlücke und die Verwendung
     der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbeding-
     ter Sonderlasten.“
  b) In Satz 4 werden die Wörter „Ende September“
     durch die Wörter „spätestens zum 15. Septem-
     ber“ und das Wort „Finanzplanungsrat“ durch
     das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
       Finanz- und Personalstatistikgesetzes
  Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. monatlich
      a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-
         ben und den Finanzierungssaldo im Sinne des
         § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzege-
         setzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

      b) die Steuereinnahmen;

      c) die Veräußerungserlöse;
      d) die Personalausgaben;

      e) den laufenden Sachaufwand;

      f) die Zinsausgaben;
      g) die Investitionsausgaben;
      h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwal-
         tungen;
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       i) die Aufnahme und die Tilgung von Kredit-
          marktmitteln;
       j) die Kassenlage des Bundes und der Länder.“

                       Artikel 3a

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I

S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die
     Angabe „2 bis 6“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

          „(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten ei-
       nen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unab-
       weisbarer, laufender, nicht nur einmaliger beson-
       derer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unab-
       weisbar, wenn er insbesondere nicht durch die
       Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksich-
       tigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürf-

       tigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich
       von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach

     dem Wort „Mehrbedarfs“ werden die Wörter

     „nach den Absätzen 2 bis 5“ eingefügt.

                       Artikel 3b
      Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
  Das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416, 428), das durch Artikel 18 des Gesetzes

vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 wer-
   den nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die

   Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss
   vorhabenbezogen gegeben sein.“

2. § 3a wird aufgehoben.

3. In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a“

   durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                 Verwaltungsvereinbarung

      Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung

   dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-
   barung geregelt. Soweit die Verwaltungsverein-
   barung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3
   maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
   nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der
   Verwaltungsvereinbarung gebunden.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar

2010 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder in Absatz 3 nichts

anderes bestimmt ist.
  (2) Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (3) Artikel 3b tritt mit Wirkung vom 6. März 2009 in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 27. Mai 2010
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister der
                                               Schäuble

Finanzen
                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und Soziales
                                             Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 671. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7307299253591f9d….