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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2051
BGBl. 2019 I S. 2051 · 8.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beteiligung des Bundes an den
Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019
(BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „minus 7 397 007 683 Euro“ durch die Wörter „minus
7 780 858 166 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „52,80864227“
durch die Angabe „52,81398351“ und die Angabe
„45,19541378“ durch die Angabe „45,19007254“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge ver-
ändern die Anteile des Bundes, der Länder und
Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- Bund Länder Gemeinden
jahr
2020 minus
11 761 856 907 7 998 074 350 3 763 782 557
Euro Euro Euro
2021 minus
11 106 407 683 7 431 407 683 3 675 000 000
Euro Euro Euro
ab 2022 minus
9 331 407 683 6 931 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95 760 000 Euro“
durch die Angabe „50 920 000 Euro“, die Angabe
„64 512 000 Euro“ durch die Angabe „34 304 000
Euro“, die Angabe „160 776 000 Euro“ durch die An-
gabe „85 492 000 Euro“, die Angabe „94 248 000
Euro“ durch die Angabe „50 116 000 Euro“ und die
Angabe „88 704 000 Euro“ durch die Angabe
„47 168 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,“.
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 angefügt:
„4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie
5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte.“
2. In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019“ durch die
Angabe „bis 2021“ ersetzt.
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8
Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-
passen,
2. die weiteren landesspezifischen Werte nach
Absatz 9
a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen
sowie für das laufende Jahr 2019 und das
Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen
sowie für das laufende Jahr 2020 und das
Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021
und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzu-
passen,
d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwir-
kend anzupassen sowie
3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten
jährlich für das Folgejahr festzulegen und für
das laufende Jahr rückwirkend anzupassen
sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das je-
weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“
b) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1
genannten Leistungen“ durch die Wörter „Leis-
tungen nach § 22 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und
zum Monatsende“ durch die Wörter „höchstens
zweimal monatlich“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskinder-
geldgesetzes“ die Wörter „sowie die Gesamtaus-

gaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1“ einge-
fügt.
d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese
Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommu-
nalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon
abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen
des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres
zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind.
Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entspre-
chende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen
im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder
gewährleisten, dass geprüft wird, dass die
Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5
begründet und belegt sind und den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspre-
chen.“
Artikel 4
Änderung der
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018
und 2019“ die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt
und“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
51,1 Prozent für Baden-Württemberg,
47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,1 Prozent für Berlin,
40,5 Prozent für Brandenburg,
46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,9 Prozent für Hessen,
41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
47,4 Prozent für Niedersachsen,
44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
50,4 Prozent für das Saarland,
42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
Artikel 5
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent.
Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken
vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November
2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 3“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Anteils“ die Wörter „der Gemeinden“ eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2051. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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