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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2051

BGBl. 2019 I S. 2051 · 8.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
                                     Gesetz
                       zur Beteiligung des Bundes an den
   Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
                                                Vom 9. Dezember 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes

   In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019
(BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „minus 7 397 007 683 Euro“ durch die Wörter „minus
7 780 858 166 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 2
                Weitere Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes
   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „52,80864227“
      durch die Angabe „52,81398351“ und die Angabe
      „45,19541378“ durch die Angabe „45,19007254“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die im Folgenden genannten Beträge ver-
      ändern die Anteile des Bundes, der Länder und
      Gemeinden nach Absatz 1:
      Kalender- Bund             Länder        Gemeinden
      jahr
      2020      minus
                11 761 856 907   7 998 074 350 3 763 782 557
                Euro             Euro          Euro
      2021      minus
                11 106 407 683   7 431 407 683 3 675 000 000
                Euro             Euro          Euro
      ab 2022 minus
                9 331 407 683    6 931 407 683 2 400 000 000
                Euro             Euro          Euro.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95 760 000 Euro“
   durch die Angabe „50 920 000 Euro“, die Angabe
   „64 512 000 Euro“ durch die Angabe „34 304 000
   Euro“, die Angabe „160 776 000 Euro“ durch die An-
   gabe „85 492 000 Euro“, die Angabe „94 248 000
   Euro“ durch die Angabe „50 116 000 Euro“ und die
   Angabe „88 704 000 Euro“ durch die Angabe
   „47 168 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 3
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,“.
  c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
     mern 4 und 5 angefügt:
     „4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie

     5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte.“
2. In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019“ durch die
   Angabe „bis 2021“ ersetzt.
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
     stimmung des Bundesrates
     1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8
        Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
        und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-
        passen,
     2. die weiteren landesspezifischen Werte nach
        Absatz 9
        a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen
           sowie für das laufende Jahr 2019 und das
           Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
        b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen

           sowie für das laufende Jahr 2020 und das
           Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,

        c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021
           und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzu-
           passen,

        d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwir-
           kend anzupassen sowie
     3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten
        jährlich für das Folgejahr festzulegen und für
        das laufende Jahr rückwirkend anzupassen
        sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das je-
        weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“
  b) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
     Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1
     genannten Leistungen“ durch die Wörter „Leis-
     tungen nach § 22 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und
     zum Monatsende“ durch die Wörter „höchstens
     zweimal monatlich“ ersetzt.
  c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskinder-
     geldgesetzes“ die Wörter „sowie die Gesamtaus-
BGBl. 2019, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
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       gaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1“ einge-
       fügt.
   d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese
       Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommu-

       nalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon
       abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen
       des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres
       zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind.
       Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entspre-
       chende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen
       im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder
       gewährleisten, dass geprüft wird, dass die
       Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5
       begründet und belegt sind und den Grundsätzen
       der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspre-
       chen.“

                        Artikel 4

                 Änderung der
 Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019

  Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018
   und 2019“ die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt
   und“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
   ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
   ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
   51,1 Prozent für Baden-Württemberg,
   47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

   44,1 Prozent für Berlin,

   40,5 Prozent für Brandenburg,
   46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
   51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
   47,9 Prozent für Hessen,
   41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
   47,4 Prozent für Niedersachsen,
   44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

   55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
   50,4 Prozent für das Saarland,
   42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
   41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

   46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

   45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
           Gemeindefinanzreformgesetzes

   § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      „Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent.
      Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent.“

   b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. Absatz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                   Änderung des
           Gesetzes über Steuerstatistiken
   In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken
vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zu-
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November
2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die
Angabe „Satz 3“ gestrichen und werden nach dem

Wort „Anteils“ die Wörter „der Gemeinden“ eingefügt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 9. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2051. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4407fc884dbd28c3….