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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2395
BGBl. 2013 I S. 2395 · 4.602 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
und der Bundeshaushaltsordnung
Vom 15. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe „943 212 000 Euro“
durch die Angabe „913 212 000 Euro“ und die An-
gabe „905 712 000 Euro“ durch die Angabe
„875 712 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die struktu-
relle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenfüh-
rung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jähr-
lich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-
weisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg 190 000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
Sachsen 319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
Thüringen 176 000 000 Euro;
für die Jahre 2012 und 2013:
Brandenburg 153 330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro,
Sachsen 257 433 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro,
Thüringen 142 032 000 Euro;
für die Jahre ab 2014:
Brandenburg 147 630 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 99 456 000 Euro,
Sachsen 247 863 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 145 299 000 Euro,
Thüringen 136 752 000 Euro.
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
träge der Länder nach Satz 1 jeweils um:
Brandenburg 18 335 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro,
Sachsen 30 783 500 Euro,
Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro,
Thüringen 16 984 000 Euro.“
Artikel 2
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch
Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zu-
gang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn
dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt
für Berichte, wenn diese abschließend vom Parla-
ment beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs-
und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur
Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten
nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechen-
den Akten bei den geprüften Stellen.“
2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine
Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4
unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“

3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt: Artikel 3
„Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Be- Inkrafttreten
richte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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