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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2395

BGBl. 2013 I S. 2395 · 4.602 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395
                                           Gesetz
                          zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
                               und der Bundeshaushaltsordnung
                                                 Vom 15. Juli 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes

  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe „943 212 000 Euro“
   durch die Angabe „913 212 000 Euro“ und die An-
   gabe „905 712 000 Euro“ durch die Angabe
   „875 712 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
   gefasst:
   „Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die struktu-
   relle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden
   überproportionalen Lasten bei der Zusammenfüh-
   rung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
   Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jähr-

   lich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-
   weisungen:

   für die Jahre 2005 bis 2011:
   Brandenburg                       190 000 000 Euro,
   Mecklenburg-Vorpommern            128 000 000 Euro,
   Sachsen                           319 000 000 Euro,
   Sachsen-Anhalt                    187 000 000 Euro,
   Thüringen                         176 000 000 Euro;
   für die Jahre 2012 und 2013:

   Brandenburg                       153 330 000 Euro,
   Mecklenburg-Vorpommern            103 296 000 Euro,
   Sachsen                           257 433 000 Euro,
   Sachsen-Anhalt                    150 909 000 Euro,
   Thüringen                         142 032 000 Euro;

  für die Jahre ab 2014:
  Brandenburg                       147 630 000 Euro,
  Mecklenburg-Vorpommern             99 456 000 Euro,
  Sachsen                           247 863 000 Euro,
  Sachsen-Anhalt                    145 299 000 Euro,
  Thüringen                         136 752 000 Euro.

  Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
  träge der Länder nach Satz 1 jeweils um:
  Brandenburg                       18 335 000 Euro,
  Mecklenburg-Vorpommern            12 352 000 Euro,
  Sachsen                           30 783 500 Euro,
  Sachsen-Anhalt                    18 045 500 Euro,
  Thüringen                        16 984 000 Euro.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
              Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch
  Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zu-
  gang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn
  dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt
  für Berichte, wenn diese abschließend vom Parla-
  ment beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs-
  und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur
  Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten
  nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechen-
  den Akten bei den geprüften Stellen.“

2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine
  Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4
  unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“
BGBl. 2013, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396

3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:                                      Artikel 3
  „Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Be-                           Inkrafttreten
  richte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeu-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  tung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.“          Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 15. Juli 2013

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 355b3f841804a2ca….