Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 91b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-1 (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-2 (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-3 (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu Art 91b GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 5
- BVerfG, 27.05.1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 · LänderfinanzausgleichZitiert von 42
- BAG, 23.03.2016 – 7 AZR 70/14Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - PromotionszeitZitiert von 25
- BVerfG, 12.04.2005 – 2 BvQ 6/05Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Bund-Länder-Streit: finanzielle Förderung der Hochschulrektorenkonferenz beim Aufbau eines Kompetenzzentrums zur Umsetzung der "Bologna-Reformen" durch den Bund
- BAG, 13.02.2013 – 7 AZR 284/11Befristung wegen Drittmittelfinanzierung - zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung - Zulässigkeit der Berufung aus prozessökonomischen GründenZitiert von 15
- BAG, 22.06.2005 – 7 AZR 499/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 27.11.2025 – 15 Nc 16/25Zitiert von 1
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 91b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 91b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.