Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 91b

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-1 (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-2 (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91b#abs-3 (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Art 91a Art 91c