Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3376
BGBl. 2006 I S. 3376 · 5.061 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 22. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBI. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5
bis 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8“ ersetzt.
2. In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende
Absätze 6 bis 10 ersetzt:
„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006
jeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der
Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen
im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im
Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den
übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.
(7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils
geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in
Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der
Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie be-
stimmt sich nach der Formel
BBt+1 = ∆ BGt,t-1 * 0,7 + BBt
Dabei sind:
∆ BGt,t-1 = (JD BGt / JD BGt-1 – 1) * 100
BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den in Ab-
satz 5 genannten Leistungen im Folge-
jahr in Prozent
BBt = Beteiligung des Bundes an den in Ab-
satz 5 genannten Leistungen im Jahr
der Feststellung in Prozent
JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-
darfsgemeinschaften von der Jahres-
mitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte
des Jahres der Feststellung
JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-
darfsgemeinschaften von der Jahres-
mitte des Vorvorjahres bis zur Jahres-
mitte des Vorjahres
Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsge-
meinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 er-
stellten Statistik ermittelt.
(8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende
Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letzt-
malig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz fest-
gelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des
Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Ver-
änderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht
mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt
die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des
Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Ent-
wicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein
negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müss-
te, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzule-
gen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den
in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchs-
tens 49 vom Hundert.
(9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bun-
des an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird
im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die
Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.
(10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und
zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der
Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für
den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht
wurden.“
Artikel 2
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben „2009“
durch die Angaben „2010“ und die Angaben „2010“
durch die Angaben „2011“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An- c) In Satz 4 wird die Angabe „2008“ durch die An-
gabe „2010“ ersetzt. gabe „2010“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Angabe „2008“ durch die Artikel 3
Angabe „2010“ und die Angabe „2010“ durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007
die Angabe „2011“ ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 516e87ecf8128589….