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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3376

BGBl. 2006 I S. 3376 · 5.061 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3376
                                          Gesetz
                     zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                             und des Finanzausgleichsgesetzes
                                             Vom 22. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2006 (BGBI. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5
   bis 7“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8“ ersetzt.
2. In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende
   Absätze 6 bis 10 ersetzt:

     „(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006
  jeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der
  Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen
  im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im
  Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den
  übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.
     (7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils
  geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in
  Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der
  Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie be-
  stimmt sich nach der Formel

                 BBt+1 = ∆ BGt,t-1 * 0,7 + BBt
  Dabei sind:
  ∆ BGt,t-1    = (JD BGt / JD BGt-1 – 1) * 100

  BBt+1        = Beteiligung des Bundes an den in Ab-

                 satz 5 genannten Leistungen im Folge-
                 jahr in Prozent
  BBt          = Beteiligung des Bundes an den in Ab-
                 satz 5 genannten Leistungen im Jahr
                 der Feststellung in Prozent
  JD BGt       = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-
                 darfsgemeinschaften von der Jahres-
                 mitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte
                 des Jahres der Feststellung

  JD BGt-1     = jahresdurchschnittliche Anzahl der Be-

                 darfsgemeinschaften von der Jahres-
                 mitte des Vorvorjahres bis zur Jahres-
                 mitte des Vorjahres

  Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsge-
  meinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 er-
  stellten Statistik ermittelt.

     (8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende
  Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letzt-
  malig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz fest-
  gelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des
  Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Ver-
  änderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht
  mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt
  die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des
  Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Ent-
  wicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein
  negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müss-
  te, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzule-
  gen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den
  in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchs-
  tens 49 vom Hundert.

    (9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bun-
  des an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird
  im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die
  Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.

    (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
  genannten Leistungen wird den Ländern erstattet.
  Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und
  zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der
  Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für
  den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht

  wurden.“

                       Artikel 2

   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben „2009“

   durch die Angaben „2010“ und die Angaben „2010“

   durch die Angaben „2011“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 3377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3377

a) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An-       c) In Satz 4 wird die Angabe „2008“ durch die An-
   gabe „2010“ ersetzt.                                    gabe „2010“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Angabe „2008“ durch die                             Artikel 3
   Angabe „2010“ und die Angabe „2010“ durch            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007
   die Angabe „2011“ ersetzt.                        in Kraft.



                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                           Berlin, den 22. Dezember 2006

                                     Der Bundespräsident
                                         Horst Köhler

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister
                                    für Arbeit und Soziales
                                       Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 516e87ecf8128589….