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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2755

BGBl. 2016 I S. 2755 · 13.312 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
                                         Gesetz
                zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration
                und zur weiteren Entlastung von Ländern
und Kommunen
                                              Vom 1. Dezember 2016

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes

   Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel
Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatz-
      steuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom

      Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich
      500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016,
      1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millio-
      nen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro
      ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompen-
      sation einer Minderung der Bundesbeteiligung an
      den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach

      § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialge-

      setzbuch im Folgejahr dieser Minderung aus-

      schließlich zu Lasten des Bundes anzupassen.“

   b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
      in den
      Jahren 2005 und 2006 auf    2 322 712 000 Euro,
      in den
      Jahren 2007 und 2008 auf    2 262 712 000 Euro,
      im Jahr 2009 auf            1 727 712 000 Euro,
      im Jahr 2010 auf            1 372 712 000 Euro,
      im Jahr 2011 auf            1 912 712 000 Euro,
      im Jahr 2012 auf            1 007 212 000 Euro,
      im Jahr 2013 auf              947 462 000 Euro,

      im Jahr 2014 auf            1 115 212 000 Euro,

      im Jahr 2015 auf      minus 1 173 788 000 Euro,
      im Jahr 2016 auf      minus 7 365 216 248 Euro,

         im Jahr 2017 auf        minus 4 336 788 000 Euro,
         im Jahr 2018 auf        minus 4 903 568 000 Euro,
         ab dem

         Jahr 2019 auf          minus 1 752 488 000 Euro.“

    2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „ab 2014“
       durch die Angabe „2014 bis 2016“ und nach der
       Angabe „136 752 000 Euro“ der Punkt durch ein
4      Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz ein-
       gefügt:

      „für die Jahre ab 2017:

      Brandenburg                        95 760 000 Euro,
      Mecklenburg-Vorpommern             64 512 000 Euro,
      Sachsen                           160 776 000 Euro,

      Sachsen-Anhalt                     94 248 000 Euro,

      Thüringen                         88 704 000 Euro.“

                            Artikel 2
                      Änderung des
             Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

       Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung

    für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-

    machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),

    das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes
    vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In § 6b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5
       bis 8“ durch die Wörter „Absatz 5 bis 11“ ersetzt.
    2. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 5 bis 7a werden durch die folgenden
         Absätze 5 bis 10 ersetzt:
            „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
         an den Ausgaben für die Leistungen für Unter-
         kunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund
         beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den
         bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach

         § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Betei-
         ligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absät-
         zen 6 bis 10 bestimmt.
BGBl. 2016, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
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          (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben
       für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem
       Jahr 2016
       1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
       2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent
          sowie
       3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.
          (7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze
       erhöhen sich jeweils
       1. in den Jahren 2016 und 2017 um 3,7 Prozent-
          punkte,

       2. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte sowie

       3. ab dem Jahr 2019 um 10,2 Prozentpunkte.

       Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6
       genannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils
       um weitere 3,7 Prozentpunkte.
         (8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-
       höhen sich jeweils um einen landesspezifischen
       Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den
       Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die
       Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie
       nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des
       abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die
       Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die
       Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlos-
       senen Vorjahres multipliziert mit 100.
          (9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-
       höhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils
       um einen landesspezifischen Wert in Prozent-
       punkten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt
       dieser Wert

       5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
       6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
       1,4 Prozentpunkte für Berlin,
       2,6 Prozentpunkte für Brandenburg,

       1,6 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt

            Bremen,

       2,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
            Hamburg,
       2,9 Prozentpunkte für Hessen,
       2,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
       2,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,

       2,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

       4,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
       2,5 Prozentpunkte für das Saarland,
       2,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
       2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

       2,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein sowie
       3,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
         (10) Das Bundesministerium für Arbeit und
       Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
       nung mit Zustimmung des Bundesrates

       1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8
          Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
          und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-
          passen,
       2. die landesspezifischen Werte nach Absatz 9
          Satz 1

   a) im Jahr 2017 für das Jahr 2018 festzulegen
      und für das laufende Jahr 2017 rückwirkend
      anzupassen,
   b) im Jahr 2018 für das laufende Jahr 2018
      und für das Vorjahr 2017 rückwirkend anzu-
      passen,
   c) im Jahr 2019 für das Vorjahr 2018 rückwir-
      kend anzupassen sowie
3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten
   jährlich für das Folgejahr festzulegen und für
   das laufende Jahr rückwirkend anzupassen
   sowie in den Jahren 2018 und 2019 für das

   jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.

Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen
Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlosse-
nen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung
der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der
Grundlage statistischer Daten die Vorjahresaus-
gaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Ab-
satz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermit-
telt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leis-
tungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober
2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine
Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, huma-
nitären oder politischen Gründen nach den §§ 22
bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der
Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3
ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom
Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen
Werte nach den Absätzen 6 und 9 Satz 1 erstattet
wurde. Für die Festlegung und Anpassung der
Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird
ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhält-
nis auf die Länder verteilt, in dem die nach den
Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben des je-
weiligen Landes zu den nach den Sätzen 3 und 4

abgegrenzten bundesweiten Ausgaben stehen.

Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgen in Höhe
des prozentualen Verhältnisses des jeweiligen
Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben
eines Landes für die Leistungen nach § 22 Ab-
satz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte
nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfol-

gen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der
nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausga-
ben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Soweit die
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu
landesspezifischen Beteiligungsquoten führen,
auf Grund derer sich der Bund mit mehr als
49 Prozent an den bundesweiten Gesamtaus-
gaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 be-
teiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 pro-
portional in dem Umfang zu mindern, dass die
Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausga-
ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht
mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollstän-
dige Minderung nach Satz 8 nicht ausreichend
ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6
proportional in dem Umfang zu mindern, dass
die Beteiligung an den bundesweiten Gesamt-
BGBl. 2016, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
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     ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1
     nicht mehr als 49 Prozent beträgt.“
  b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wie
     folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil“
         durch die Wörter „Die Anteile“ und wird das
         Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung
         nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die
         sich aus der Anwendung der bis zur Anpas-
         sung geltenden landesspezifischen Beteili-
         gungsquoten und der durch die Verordnung

         rückwirkend geltenden landesspezifischen
         Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstat-
         tungsverfahren ausgeglichen.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
               Entflechtungsgesetzes

  Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des
  Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern
  ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015
  jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem
  1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Be-
  trag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017
  bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von
  1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum
  31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000
  Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.“
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2
   werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils
   500 000 000 Euro auf die Länder nach dem von
   dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonfe-
   renz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel
   verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr
   entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevöl-
   kerungszahl der Länder errechnet worden ist (König-
   steiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Ab-
   satz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Pro-
   zentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
   Baden-Württemberg                   8,147033 Prozent,
   Bayern                            11,832673 Prozent,

   Berlin                              6,287847 Prozent,

   Brandenburg                         5,842689 Prozent,
   Bremen                              0,605545 Prozent,
   Hamburg                             1,836274 Prozent,
   Hessen                              5,849236 Prozent,
   Mecklenburg-Vorpommern              4,114432 Prozent,

   Niedersachsen                       7,692056 Prozent,
   Nordrhein-Westfalen               18,732611 Prozent,

   Rheinland-Pfalz                     3,610356 Prozent,
   Saarland                            1,263461 Prozent,
   Sachsen                           11,508625 Prozent,
   Sachsen-Anhalt                      4,625053 Prozent,
   Schleswig-Holstein                  2,435272 Prozent,
   Thüringen                          5,616837 Prozent.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 1. Dezember 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2755. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e035c692c0bbdda1….