Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96#abs-1 (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96#abs-2 (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 96 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- BGH, 10.05.2017 – XII ZB 62/17Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein befristetes UnterlassungsgebotZitiert von 9
- OLG Celle, 29.08.2023 – 21 WF 64/23
- OLG Düsseldorf, 31.10.2014 – II-2 WF 166/14
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 6 WF 164/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.10.2021 – 13 WF 138/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 07.02.2025 – 2 WF 1/25
- OLG Hamburg, 08.10.2024 – 12 WF 87/24
- OLG Hamburg, 20.04.2021 – 12 WF 45/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.05.2021 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
-
06.07.2009 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.