Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- BGH, 10.05.2017 – XII ZB 62/17Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein befristetes UnterlassungsgebotZitiert von 9
- OLG Celle, 29.08.2023 – 21 WF 64/23
- OLG Düsseldorf, 31.10.2014 – II-2 WF 166/14
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 6 WF 164/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.10.2021 – 13 WF 138/21
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 07.02.2025 – 2 WF 1/25
- OLG Hamburg, 08.10.2024 – 12 WF 87/24
- OLG Hamburg, 20.04.2021 – 12 WF 45/21
23 Entscheidungen zu § 96 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96#abs-1 (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/96#abs-2 (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.