§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2008 – I ZB 53/06Zitiert von 7
- BGH, 04.04.2012 – I ZB 19/11Räumungsvollstreckung: Behandlung von auf dem Grundstück befindlichen Tieren; Kostentragung nach gescheitertem Versuch des Verkaufs der Tiere; Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung neben der HerausgabevollstreckungZitiert von 2
- BGH, 30.04.2020 – I ZB 61/19Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Einzelrichters; Räumungsvollstreckung: Rechtsnachfolgeklausel; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch überlebenden Mieter; Besitz - Gewahrsam - unmittelbarer Besitz; fiktiver Erbenbesitz; Räumungstitel gegenüber mehreren Mitmietern; Vollstreckung in den Nachlass durch Wegschaffen von GegenständenZitiert von 18
- BGH, 17.11.2005 – I ZB 45/05Zitiert von 12
- BGH, 25.06.2004 – IXa ZB 29/04Zitiert von 15
- LG Koblenz, 17.04.2006 – 2 T 237/06
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25
- BGH, 11.12.2025 – V ZB 3/25Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender GesundheitsgefahrZitiert von 2
- VG Cottbus, 17.11.2025 – VG 3 L 630/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 885 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885#abs-1 (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885#abs-2 (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885#abs-3 (3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885#abs-4 (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885#abs-5 (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.