Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 26.01.2012 – 14 O 15/12
- LG Bonn, 18.01.2012 – 14 O 13/12
- LG Bonn, 05.01.2012 – 14 O 128/11
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 8 UF 22/24Zitiert von 1
- BGH, 15.03.2017 – XII ZB 245/16Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines KindesZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 28.03.2025 – 1 W 22/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2025 – 2 UF 71/25Zitiert von 1
- AG Sigmaringen, 26.08.2025 – 2 F 139/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/95#abs-1 (1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/95#abs-2 (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/95#abs-3 (3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/95#abs-4 (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.